Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Familien mit Kindern müssen im Alltag deutlich höher Ausgaben finanzieren als Singles oder Paare ohne Nachwuchs. Das Kindergeld sorgt hier zumindest teilweise für Entlastung. Wie gestaltet sich der Anspruch auf Kindergeld, wenn der Nachwuchs das 18. Lebensjahr vollendet hat?

Viele Eltern glauben auch heute noch, dass gerade eigene Einkünfte der Kinder zum Problem werden können. Kann man den Fallbeileffekt über die Fahrtaufwendungen als Variante der Werbungskosten verhindern?

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Einkommensgrenze für Kindergeld seit 2012 entfallen

Bis Ende Dezember 2011 mussten Familien, deren Kinder eigene Einkommen bezogen, mit erheblichen Einschränkungen beim Kindergeldbezug rechnen.

Hintergrund: Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten, konnte zwar – sofern der Nachwuchs einer Ausbildung nachging – auch weiterhin eine Kindergeldleistung beansprucht werden, allerdings führten dessen Bezüge mitunter zum sogenannten Fallbeileffekt.

Überstieg das Einkommen des Kindes zuletzt 8.004 Euro pro Kalenderjahr, entfiel der Anspruch auf den Kindergeldbezug komplett. Problematisch war diese Regelung unter anderem aufgrund der Tatsache, dass bereits der erste Euro oberhalb der Einkommensgrenze zum Abschneiden führte.

Betroffene versuchten daher, die Einkünfte zu verringern. Eine Möglichkeit bestand im Abzug von Fahrtaufwendungen als Werbungskosten. Letztere konnten sich unter anderem durch die Fahrt zur Ausbildungsstätte als regelmäßiger Arbeitsstätte ergeben.

Besonders gute Karten hatten bis Ende 2011 Studenten. Im Rahmen eines betrieblichen Praktikums angefallene Fahrtaufwendungen ließen sich voll auf die Werbungskosten umlegen.

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Bundesfinanzhof-Urteil zu Fahrtaufwendungen

Hinsichtlich der Fahrtaufwendungen als Werbungskosten – im Zusammenhang mit dem Kindergeldbezug – musste sogar der Bundesfinanzhof Entscheidungen treffen. Und dieser stellte sich hinter die Familien.

Fahrtaufwendungen zum Praktikumsbetrieb wurden nicht als Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte gewertet. Stattdessen konnten die Fahrtaufwendungen voll auf die Werbungskosten umgelegt werden. Für einige Betroffene ergaben sich so Einkünfte unter der Freigrenze.

Seit 2012 ist der komplizierte Nachweis über das Einkommen bzw. die Minderungsbeträge für die Einkünfte beim Kindergeldbezug,  etwa über die Fahrtkosten als Werbungskosten, nicht mehr notwendig.

Sofern der Nachwuchs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Ausbildung nicht abgeschlossen hat, kann weiterhin ein Kindergeldanspruch gegenüber der Familienkasse geltend gemacht werden.

  • Der Kindergeldanspruch verjährt vier Jahre nach dem Kalenderjahr, in dem er entstanden ist. Eltern, die aus Angst vor dem Fallbeileffekt in den letzten Jahren für das volljährige Kind keinen Kindergeldbezug beantragt haben, können dies also auch rückwirkend tun.

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 62 Anspruchsberechtigte

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