So hilft die Steuererklärung, wenn man arbeitslos ist

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer arbeitslos ist, sollte dringend eine Einkommensteuererklärung machen.

Häufig führt diese zu einem finanziellem Vorteil.

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Wieso sollte man bei Arbeitslosigkeit die Steuererklärung abgeben?

Wer arbeitlos ist, hat in der Regel Ausgaben, um diesen Zustand wieder zu beenden.
Zum Beispiel:

  • Aufwendungen für die Bewerbungen
  • Fahrtkosten zu den Vorstellungsgesprächen
  • Fortbildungen
  • Relevante Bewerbertrainings
Diese Aufwendungen können als Werbungskosten über die Anlage N der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Deshalb sollten alle Belege aufbewahrt werden.
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Wie helfen die absetzbaren Posten in der Steuererklärung?

Wer nicht das ganze Jahr ohne Beschäftigung war, hat bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit Lohnsteuer gezahlt.

Somit sind deutlich zu viel Abgaben geflossen. Über die Einkommensteuererklärung holt man sich diese nun zurück - ergänzt um die abgesetzten Werbungskosten.

Der durch Werbungskosten entstandene Verlust kann bei Ledigen entweder in das Vorjahr zurück datiert werden, was zu einer Rückzahlung führt. Oder man hat die Möglichkeit, ihn ins nächste Jahr mitzunehmen und dann weniger Abgaben zu bezahlen.

Ist man verheiratet und wird zusammen veranlagt, so wird der Verlust von der Steuerpflicht des Partners abgezogen. Somit bleibt also auch hier eine deutliche Entlastung durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

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Wie beantragt man eine Verlustfeststellung, wenn man arbeitslos ist?

Hierfür ist der Mantelbogen der Erklärung maßgeblich. Direkt hinter der Auflistung von Einnahmen und Ausgaben gibt es ein Feld, das mit Antrag auf Verlustfeststellung gekennzeichnet ist.

Hier wird ein Kreuz gemacht. Möchte man dies nachträglich erledigen - den Verlust also in die Vorjahre ziehen - so ist eine Frist zu beachten. Dies ist maximal vier Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums möglich.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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