Bewirtungskosten richtig absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Selbstständiger kann ein Geschäftsessen von der Steuer absetzen, das hat den Hintergrund dass solch ein Essen meist zur Pflege von Geschäftsbeziehungen gilt. Demnach ist dies so etwas wie Werbung und die kann man auch absetzen.

Ein Geschäftsessen mit einem Partner im Restaurant ist jedoch nicht zu 100% absetzbar. Auch kann man nicht einfach in jedes beliebige Lokal gehen oder zu jeder Uhrzeit solch ein Essen veranschlagen.

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Das muss auf der Rechnung stehen

In erster Linie sollte man als Geschäftsmann darauf achten, dass die Rechnung über die Bewirtungskosten des Geschäftsessens alles beinhaltet was das Finanzamt verlangt.

Wenn bestimmte Angaben fehlen ist es sehr wahrscheinlich, dass das Finanzamt den entsprechenden Beleg nicht anerkennt.

Folgende Informationen sollten auf einer Rechnung zu finden sein:

  • Name und Anschrift des Lokals
  • Tag / Uhrzeit der Bewirtung
  • Auflistung aller in Anspruch genommenen Leistungen
  • Umsatzsteuer
  • Preis für Lieferung oder sonstiges
  • Steuernummer des Rechnungsausstellers
  • fortlaufende Rechnungsnummer
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Stolperfallen beim Absetzen der Bewirtungskosten

Oftmals wird es problematisch, wenn das Finanzamt vermutet, dass es sich mehr um einen privaten als einen geschäftlichen Anlass gehandelt hat.

Denn theoretisch könnte ein Unternehmer auch einfach behaupten geschäftlich gegessen zu haben, obwohl das nicht stimmt.

Darum ist es nicht unüblich, wenn das Finanzamt die Absetzung bestimmter Bewirtungskosten ablehnt, wie zum Beispiel:

  • Geschäftsessen am Wochenende oder nach 20:00 Uhr
  • Essen in Lokalitäten wie Theatern oder Varietés
  • Essen mit immer wieder gleichen Personen, zu denen aber keine nachweislich geschäftliche Beziehung besteht

Zum Schluss sollte man auch noch bedenken, dass es lediglich möglich ist 70% von den anfallenden Bewirtungskosten abzusetzen. Die restlichen 30% können nicht steuerlich geltend gemacht werden.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz (UStG) § 15 Vorsteuerabzug

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