Die Dienstreise über die Steuererklärung absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine Dienstreise gehört für viele Arbeitnehmer zum Alltag. Immer wieder entstehen dabei auch Kosten. Häufig kann man einen Teil dieser Aufwendungen über die Steuererklärung wieder zurückholen. Dafür sollten Belege sollten vollständig gesammelt und eingereicht werden.

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Welche Kosten einer Dienstreise kann man absetzen?

Die Fahrtkosten kann man dann absetzen, wenn man die öffentlichen Verkehrsmittel oder den Privatwagen nutzt. Nicht möglich ist es hingegen, wenn der Dienstwagen genommen wird, da dessen Kosten vom Arbeitgeber getragen werden.

Nutzt man den eigenen PKW, darf man 30 Cent pro Kilometer absetzen. Beim eigenen Motorrad sind es 13 Cent. Verwendet man das eigene Moped oder Fahrrad, sind es acht bzw. nur fünf Cent. Bei den öffentlichen Verkehrsmitteln kann man den vollen Betrag absetzen.

Bei diesen Werten handelt es sich um die sogenannte Dienstreisepauschale. Diese muss nicht genutzt werden. Wer möchte, kann auch einen individuellen Kilometersatz bestimmen. Hierfür ist ein Fahrtenbuch zu führen.

Zudem sind die Kosten für den PKW anteilig umzulegen. Diese Mühe lohnt sich in der Praxis allerdings nur für Vielfahrer. Wer nur gelegentlich Dienstreisen absolvieren muss, trifft mit der Kilometerpauschale die richtige Entscheidung.

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Verpflegungskosten als Verpflegungspauschale absetzen

Natürlich entstehen unterwegs auch Kosten für die Verpflegung. In der Regel ersetzt der Arbeitgeber diese jedoch. Deshalb können in dem Fall keine Aufwendungen abgezogen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, greift eine Verpflegungspauschale.

Welche Kosten man in der Einkommensteuererklärung absetzen kann, hängt in diesem Fall ganz wesentlich davon ab, wie lange man unterwegs ist.

Dauer der ReiseErstattung (pauschal) in Euro
Zwischen acht und 14 Stunden6
Zwischen 14 und 24 Stunden12
Mehr als 24 Stunden24 pro Tag

Die Aufwendungen werden als Werbungskosten abgesetzt. Dabei trifft man auf ein Leerfeld in Zeile 76. Dieses kann frei gelassen werden.

Hier wäre einzutragen, welche Summe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei ersetzt hat. Dieser Wert wird aber ohnehin in der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Dienstreisen (BRKG § 2)
  2. Bundesministerium der Justiz: Werbungskosten (EStG § 9)

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