Die meisten Arbeitnehmer fahren mit dem Auto zu ihrem Arbeitsplatz. Um Geld zu sparen und die Umwelt zu schonen, organisieren sich viele Berufstätige eine Fahrgemeinschaft.
Die Fahrtkosten, die bei der Fahrgemeinschaft entstehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Hier erfahren Sie, wie Sie die Fahrtkostenpauschale geltend machen können, wenn Sie als Mitfahrer oder Fahrer einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit pendeln.
Fahrgemeinschaft von der Steuer absetzen
Um die Besonderheiten einer Fahrgemeinschaft zu verstehen, muss zunächst einmal geklärt werden, in welcher Höhe die Fahrtkosten im Normalfall von der Steuer abgesetzt werden können: Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen. Die Pauschale beträgt bei einer Entfernung bis 20 Kilometer 30 Cent pro gefahrenem Kilometer. Ab dem 21. Kilometer dürfen seit dem 01.01.2021 35 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
Für die Berechnung zählt nur ein Weg zur Arbeit, nicht der Hin- und Rückweg. Zudem muss die kürzeste Strecke, die möglich ist, angegeben werden. Welches Verkehrsmittel für den Arbeitsweg benutzt wird, ist für die Ermittlung der Fahrtkostenpauschale unwichtig.
Für Fahrgemeinschaften ist folgendes zu beachten:
- allen Teilnehmern einer Fahrgemeinschaft steht die Fahrkostenpauschale zu
- Mitfahrende einer Fahrgemeinschaft können eine Pendlerpauschale von bis zu maximal 4.500 € geltend machen
- Fahrer eines eigenen Fahrzeugs können die Kosten weiterhin ohne Begrenzung angeben
Fahrtkosten für Fahrgemeinschaft berechnen
Der Fahrer einer Fahrgemeinschaft, der den Weg zur Arbeit mit dem eigenen PKW zurücklegt, kann die Pauschale bei der Einkommensteuererklärung ohne Einschränkungen angeben. Für die Berechnung muss er lediglich die gefahrenen Kilometer und die Anzahl der Arbeitstage wissen.
Es gilt folgende Faustformel:
- Kilometerpauschale = Anzahl der Arbeitstage x Kilometer zum Arbeitsplatz x 0,35 €
Die Mitfahrenden können ebenfalls diese Formel verwenden, um Ihre Pauschale zu berechnen. Allerdings müssen sie beachten, dass Sie in der Steuererklärung maximal 4.500 € angeben können. Sind die Kosten höher, so muss der Differenzbetrag abgezogen werden. Als Mitfahrer darf man höchstens 4.500 € als Kilometerpauschale geltend machen.
Für die Pauschale darf lediglich der kürzeste Weg von Zuhause bis zum Arbeitsplatz angegeben werden. Weitere Umwege, die für die Mitnahme anderer Personen anfallen, werden nicht berücksichtigt.
Beispielrechnungen
In den meisten Fällen wechseln sich die Fahrer einer Fahrgemeinschaft ab. Dann werden die Tage, an denen man selbst gefahren und ist und jene, an denen man gefahren wurde, addiert und in der Steuererklärung angegeben. Achtung: Sobald der Pauschalbetrag als Mitfahrer die Höchstgrenze überschreitet, muss der Gesamtbetrag um die Differenz gekürzt werden.
1 . Beispiel: Unter der Fahrgemeinschafts-Grenze
- Fahrer: 50 Arbeitstage x 20 km zur Arbeit x 0,3 Euro Kilometerpauschale = 300 Euro
- Mitfahrer: 200 Arbeitstage x 20 km zur Arbeit x 0,3 Euro Kilometerpauschale = 1.200 Euro
- Gesamtkosten: 1.500 Euro
2 . Beispiel: Über der Fahrgemeinschafts-Grenze
- Fahrer: 50 Arbeitstage x 200 km zur Arbeit x 0,3 Euro Kilometerpauschale = 1.200 Euro
- Mitfahrer: 80 Arbeitstage x 80 km zur Arbeit x 0,3 Euro Kilometerpauschale = 4.800 Euro
- Gesamtkosten: 5.700 Euro
Hier musst die Differenz zwischen der Summe, die durch die Tage, an denen man mitgenommen wird, zusammenkommt und dem Maximalbetrag (300 Euro) abgezogen werden.
Ja, die Pendlerpauschale kann auch bei Fahrgemeinschaften genutzt werden, und zwar von allen Mitfahrenden und vom Fahrer selbst. Wichtig ist es hier zu berücksichtigen, dass bei Fahrten zur Arbeit, bei denen ein fremdes Fahrzeug genutzt wurde, die Obergrenze von 4.500 Euro gilt. D.h. liegt die Pauschale über diesem Betrag, muss die Differenz abgezogen werden. Diese Obergrenze entfällt jedoch, wenn der eigene PKW genutzt wird.
Die derzeitige Pauschale von 30 Cent pro Kilometer bzw. 35 Cent ab dem 21. gefahrenem Kilometer stellt das Maximum dar. Zusätzliche Kosten wie Mitgliedsbeiträge beim ADAC, Parkgebühren oder auch Versicherungen sind nicht absatzfähig. Dabei ist zu beachten, dass die Kilometerpauschale nur für eine Wegstrecke berechnet werden darf.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten »
- Bundesministerium der Finanzen: Entfernungspauschalen »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.