Betriebsunterbrechungsversicherung für alle Unternehmen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bereits kleinere Schäden, etwa durch Einbruchsdelikte oder Sturmereignisse, können den Geschäftsbetrieb nachhaltig stören. Stehen Maschinen still, drohen nicht nur Kosten durch Reparaturen. Umsatzeinbußen durch Standzeiten haben schnell schwerwiegende Folgen. Für solche Fälle gibt es die Betriebsunterbrechungsversicherung.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Definition
  2. Haftzeit

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Was deckt eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab?

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung gehört zu den Sachversicherungen, die den Betrieb vor mittelbaren Kosten durch ein Sachschadensereignis schützen. Beispiel: Ein Brand vernichtet Teile des Lagers eines Textilbetriebs. Obwohl die Produktionsstätte nicht betroffen ist, können Waren nicht mehr hergestellt werden, denn es fehlen die Rohstoffe.

Das Unternehmen hat hier nicht nur die Abbruch- und Aufräumkosten sowie den Aufwand zur Wiederherstellung des Lagers zu tragen. Da das Textilmaterial erst in einigen Wochen am Ersatzstandort verfügbar ist, steht die Produktion still. Trotzdem müssen Fixkosten wie Löhne und eventuell sogar Vertragsstrafen gezahlt werden.

An genau diesem Punkt setzt die Betriebsunterbrechungsversicherung an. Als Versicherung greift sie das Ertragsverlustrisiko auf, zielt also nicht auf die eigentlichen Produktionsfaktoren ab.

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Eine Versicherung, die Standzeiten überbrückt

Im Verlauf der letzten Jahre hat sich die Betriebsunterbrechungsversicherung zu einer Versicherung entwickelt, die substanzielle Risikobereiche abdecken kann. Da Branchen und Betriebe sehr individuellen Rahmenbedingungen unterliegen, sind pauschale Aussagen nur eingeschränkt zulässig.

Bereits die Ermittlung ausfallender Umsatzerlöse für die Zukunft ist eine Herausforderung. Als Unternehmer muss zudem beachtet werden, dass die Betriebsunterbrechungsversicherung häufig keine generalisierte Allgefahrendeckung enthält.

Schadensereignisse, die den Versicherungsfall auslösen, wie:

  • Sturm und Hagel
  • Elementarereignisse
  • Brand und Explosionen
  • Einbruchsdiebstahl

müssen häufig in Form einzelner Module in den Schutz der Versicherung integriert werden. Darüber hinaus ist der Haftungszeitraum – also die Zeitspanne, in der laufende Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden können – begrenzt. Im Regelfall liegt die Haftzeit bei 12 Monaten, Erweiterungen auf bis zu 36 Monate sind in einigen Tarifen möglich.

Trotz aller Einschränkungen – die Betriebsunterbrechungsversicherung ist oft die einzige Möglichkeit für ein Unternehmen, um nicht nur den reinen Sachschaden abzusichern, sondern längere Standzeiten nach einem Schadensereignis zu überbrücken und doch handlungsfähig zu bleiben.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) § 11 Verlängerung, Kündigung

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