Gefährdungshaftung im Rahmen von Versicherungsverträgen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Unter der Gefährdungshaftung verstehen Experten die Haftung für alle Schäden, die aufgrund einer erlaubten Gefahr entstehen. Bei der Gefährdungshaftung spielen die Widerrechtlichkeit einer Handlung oder das Verschulden des Verursachers keine Rolle und bleiben unberücksichtigt.

Rechtliche Grundlage ist § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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Praktische Beispiele für eine Gefährdungshaftung

Eine Gefährdungshaftung kann in vielen Bereichen notwendig sein. Grundsätzlich ist sie überall dort sinnvoll, wo Verhaltensweisen erlaubt sind, die zwar gefährlich sind, aber zugleich als sozial bzw. gesellschaftlich nützlich gelten. Beispiele aus der Praxis könnten hier sein:

  • Verkauf von entsprechenden Produkten (z.B. Motorsägen, Waffen)
  • Betreiben eines Kernkraftwerkes
  • Unterhaltung einer Eisenbahn
  • Nutzung eines Kraftfahrzeugs
  • Halten eines Haustieres (z. B. Kampfhunde, Giftschlangen)

Alle genannten Situationen sind potenziell gefährlich und der Ausführende ist sich bewusst, dass dem so ist. Dennoch leitet jemand ein Atomkraftwerk, steuert einen Zug, fährt mit dem Lkw oder züchtet eine Tierrasse.

  • Eine Versicherung, die die Gefährdungshaftung abdeckt, ist für Kernkraftwerke nur schwer zu finden. Daher wurden Sonderregelungen bezüglich der Haftungssumme von derzeit 1,2 Milliarden Euro (bezogen auf einen Super-Gau in Deutschland) gefunden. Im Versicherungsfall werden knapp 256 Millionen Euro über eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, der Rest wird über Zusagen der verschiedeneren Kraftwerksbetreiber versichert.
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Gefährdungshaftung bei Kraftfahrzeugen

Eine wichtige Variante der Gefährdungshaftung stellt die eines Kraftfahrzeughalters dar. Sie ist in § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Rahmen der Kraftfahrzeughaftung geregelt. Die Haftung tritt ein, wenn beispielsweise beim Betrieb eines Fahrzeugs eine Sache beschädigt, eine Person verletzt oder ein Mensch getötet wird.

In diesen Fällen ist die durch den Sachschaden geschädigte Person, der Verletzte oder auch die Hinterbliebenen der getöteten Person anspruchsberechtigt. Die Versicherung erstattet sowohl Vermögensschäden sowie, auf Basis der Schadensrechtsreform aus dem Jahr 2002, Schmerzensgeld. Hier wurde aber eine Haftungsbegrenzung vorgenommen.

  • Als Haftungsbegrenzung beziehungsweise Haftungsbeschränkung wird eine Obergrenze der Haftung im Schadensfall bezeichnet. Sie kann gesetzlich, institutionell oder vertraglich festgelegt sein.

Die auf ein Kfz bezogene Gefährdungshaftung ist eigentlich immer im Leistungsumfang einer Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten, womit der Versicherte vor möglichen Forderungen geschützt ist. Der Fahrzeuglenker benötigt also keine zusätzliche Versicherung.

Gefährdungshaftung für einen Hund

Eine Sonderform der Gefährdungshaftung ist die sogenannte Tierhalterhaftung. Sie besagt, dass beispielsweise der Halter eines Hundes für sämtliche Schäden haftbar gemacht werden kann, die durch sein Tier verursacht werden. Diese Haftung geht sogar so weit, dass der Halter selbst dann haftet, wenn er gar keine Schuld daran trägt, dass das Tier einen Schaden verursacht.

Ausschließlich für sogenannte Luxustiere (Tiere, die laut Gesetzgeber nicht den Rang von Nutztieren besitzen) gilt die verschuldensunabhängige Haftung als Gefährdungshaftung. Um sich vor etwaigen Forderungen zu schützen, kann der Halter des Tieres eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.

Unterschied zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung

Im Gegensatz zur Gefährdungshaftung besteht bei der Verschuldenshaftung die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen. Diese setzen ein schuldhaftes und damit objektiv rechtswidriges und einer einzelnen Person vorzuwerfendes Verhalten voraus, das den Tatbestand des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit erfüllt.

Welche Art von Haftung jeweils vorliegt, kann mithilfe eines Versicherungsexperten geklärt werden. Er kann auch dabei helfen, die passende Versicherung zu finden, mit der eine solche Haftung abgedeckt werden könnte.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 823 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 7 »

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