Die Ausbildungsordnung im deutschen Rechtssystem

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Ausbildung in Deutschland ist durch verschiedene Gesetze und Verordnungen geregelt. Eine dieser Verordnungen ist die Ausbildungsordnung. Sie legt die bundesweit geltenden Standards für betriebliche Ausbildungen fest, die als duale Berufsausbildungen stattfinden.

Durch die Ausbildungsordnung wird nicht nur die sachliche Gliederung, sondern auch die zeitliche Struktur der Ausbildung geregelt. Die rechtliche Grundlage für die Ausbildungsordnung ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).

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Die Ausbildungsordnung und ihr Inhalt

Der Inhalt einer Ausbildungsordnung ist durch § 5 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie § 26 Gesetz zur Ordnung des Handwerks bzw. die Handwerksordnung (HwO) festgelegt. Sie hat mindestens folgende fünf Punkte zu beinhalten:

  • Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbildungsberufes
  • Dauer der Ausbildung (mindestens zwei und höchstens drei Jahre)
  • Fähig-/, Fertigkeiten und Kenntnisse (als Gegenstand der Berufsausbildung = Ausbildungsberufsbild)
  • Anleitung zur Vermittlung der beruflichen Fähig-/, Fertigkeiten und Kenntnisse (sachlich und zeitlich = Ausbildungsrahmenplan)
  • Prüfungsanforderungen für den anzuerkennenden Ausbildungsberuf

Über diesen verpflichtenden Inhalt hinaus beinhalten die verschiedenen, Ausbildungsordnungen noch sogenannte "Kann"-Punkte, die sich mit den Themen stufenweiser Aufbau der Ausbildung, zeitlich getrennte Prüfungen oder Anrechnung von Vorkenntnissen befassen.

  • Eine Ausbildungsordnung gibt es für jeden der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Die Zuständigkeit für ihre Entwicklung liegt beim Bundesinstitut für Berufsbildung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie den einzelnen Bundesländern.
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Regelungen zum Berichtsheft in der Ausbildungsordnung

In der Ausbildungsordnung sowie im Berufsbildungsgesetz ist festgelegt, dass jeder Auszubildende ein sogenanntes Berichtsheft zu führen hat. In diesem hält er folgendes fest:

  • Dauer und Art seiner Tätigkeiten
  • Unterweisungen
  • Lehrgänge
  • Schulungsveranstaltungen
  • Themen, die in der Berufsschule behandelt wurden
  • Urlaubs- und Fehlzeiten

Dieses Heft, das entweder handschriftlich oder in digitaler Form zu führen ist, dient als Ausbildungsnachweis. Die Kontrolle bezüglich der korrekten Führung des Heftes unterliegt der Verantwortung des Ausbildungsbetriebes.

Zuständigen Ausbildern wird empfohlen, das Berichtsheft zumindest einmal pro Monat zu kontrollieren. Das Führen eines Berichtsheftes ist für den Auszubildenden zwar verpflichtend, allerdings ist es keine notwendige Voraussetzung, um zu einer Zwischen- oder Abschlussprüfung zugelassen zu werden.

  • Das Berichtsheft ist nicht nur ein Kontrollinstrument für den Betrieb, sondern auch für den Auszubildenden. Anhand der gemachten Eintragungen kann er die erworbenen Lehrinhalte mit den vorgeschriebenen Inhalten der Ausbildungsordnung vergleichen. Im Übrigen sollten Auszubildende der Anweisung von Ausbildern zum Weglassen von Tätigkeiten nicht nachkommen. So lässt sich das Risiko minimieren, für Arbeiten herangezogen zu werden, die nicht zu den Lehrinhalten der Ausbildung gehören.

Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan

Unter dem Ausbildungsrahmenplan ist eine Anlage zur Ausbildungsordnung zu verstehen. Im Ausbildungsrahmenplan ist neben der zeitlichen Struktur auch die sachliche Gliederung aller zu vermittelnden Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten aufgelistet, die der Auszubildende während der Ausbildungsdauer erwerben soll.

Insofern ist dieser Plan eine Konkretisierung der Ausbildungsverordnung und ist als Orientierung für den Ausbildenden und auch den Auszubildenden bezüglich der berufsspezifischen Lehrinhalte gedacht. Wer bemerkt, dass ihm laut Ausbildungsrahmenplan zu erwerbende Fähigkeiten noch fehlen, sollte seinen Ausbilder darauf ansprechen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG) »
  2. Bundesministerium der Justiz: Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 5 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Handwerksordnung (HwO) § 26 »

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