Ausbildungsfreibetrag

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bis zu 1200 Euro sparen!

Der Ausbildungsfreibetrag beträgt maximal 1.200 Euro pro Jahr. Gedacht ist er für Eltern, die ihr Kind während einer Berufsausbildung finanziell unterstützen und wird auf die Einkommensteuer der Eltern angerechnet.

Der Ausbildungsfreibetrag kann in der Anlage Kinder beim Lohnsteuerjahresausgleich mit angegeben werden.

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Ausbildungsfreibetrag berechnen

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Ausbildungsfreibetrag beantragen

Der Ausbildungsfreibetrag muss gesondert beantragt werden.

Um den Ausbildungsfreibetrag zu erhalten, muss das Kind min. 18 Jahre alt und insofern schon selbständig sein, als dass es nicht mehr zuhause bei den Eltern wohnt. Um den Ausbildungsfreibetrag zu beantragen, muss man in der Steuererklärung die Anlage Kinder entsprechend ausfüllen.

Dort ist in Zeile 47 unter dem Punkt "Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung" das Kind mit aktueller Adresse einzutragen, für das der Ausbildungsfreibetrag gelten soll.

Antrag für den Ausbildungsfreibetrag zum Download

Hier können Sie sich den Antrag für den Ausbildungsfreibetrag als PDF herunterladen. In diesem werden unter anderem die Zeit der Berufsausbildung, das bezogene Kindergeld, die auswärtige Unterbringung usw. eingetragen. Über diesen Steuerfreibetrag können Eltern letztlich die eigene Steuerlast mindern.

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Ausbildungsfreibetrag Voraussetzungen

Eltern können unter folgenden Voraussetzungen vom Ausbildungsfreibetrag profitieren:

  • das Kind muss mindestens 18 Jahre alt sein
  • es muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag bestehen
  • das Kind befindet sich in einer Berufsausbildung
  • es darf nicht mehr mit im Haushalt leben

Ein klarer steuerlicher Vorteil beim Ausbildungsfreibetrag: Dieser Freibetrag wird zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag zur steuerlichen Entlastung gewährt.

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Ausbildungsfreibetrag: Häufig gestellte Fragen

Was ist unter einer auswärtigen Unterbringung zu verstehen?

Hier kommt es darauf an, dass das Kind, für welches der Freibetrag in Anspruch genommen werden soll, eine gewisse Unabhängigkeit vom Haushalt der Eltern erreicht.

Wichtig: Bei getrennt lebenden Eltern ist darauf zu achten, dass sich die getrennte Haushaltsführung auf eine Unabhängigkeit beider Elternteile bezieht. Vorübergehende Besuche sind allgemein zulässig.

Die erforderliche Unabhänigkeit kann zum Beispiel durch das Wohnen in einem Internat, Wohnheim, in einer WG oder in einer eigenen Wohnung realisiert werden. Denkbar wäre an dieser Stelle aber auch der Bezug einer Einlieger-/Eigentumswohnung, welche sich im elterlichen Besitz befindet. Wichtig ist die eigenständige Haushaltsführung des Kindes.

Was passiert bei Ausbildungslücken des Kindes?

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich an einen Ausbildungsabschnitt der folgende Abschnitt nicht lückenlos anschließt.

Beispiel: Ein Kind beendet das Gymnasium mit dem Abitur und ist anschließend auf der Suche nach einer Berufsausbildung. An dieser Stelle besteht die berechtigte Befürchtung der Eltern, den Ausbildungsfreibetrag nicht in Anspruch nehmen zu dürfen.

Hier gilt allgemein die Regel, dass ein Zeitraum von vier Kalendermonaten den Anspruch nicht verringert oder ausschließt. Dieser Zeitraum ist an den Kindergeldbezug – eine der Voraussetzungen für den Freibetrag – gekoppelt. In Ausnahmefällen können Kindergeld und Freibetrag auch länger gewährt werden.

Wie verhält es sich mit dem Ausbildungsfreibetrag bei getrennt lebenden Eltern?

Nach dem Einkommenssteuergesetz ist der Abzug des Steuerfreibetrags insgesamt nur einmal möglich.

Daher ergeben sich folgende Situationen. Bei einer Zusammenveranlagung der Eltern, was bei Eheschließung sowie einer Lebenspartnerschaft allgemein der Fall sein dürfte, wird der volle Beitrag abgezogen. Sofern die Eltern aber getrennt leben oder keine Lebenspartnerschaft besteht, hat jedes Elternteil Anspruch auf den hälftigen Freibetrag.

Beispiel: Der Ausbildungsfreibetrag von 1200 Euro gilt für das gesamte Steuerjahr. Sofern innerhalb eines Jahres die Bedingungen nicht erfüllt werden, kommt es zu einer anteiligen Minderung. Schließt das Kind im September die Ausbildung ab, werden 300 Euro - für die Monate Oktober, November und Dezember - vom Steuerfreibetrag abgezogen.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Einkommensteuergesetz
  2. Statistisches Bundesamt: Konsumausgaben, Lebenshaltungskosten
  3. Einkommensteuergesetz: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

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