Die Anlage L ist dann mit der Steuererklärung abzugeben, wenn Einkünfte aus der Land und Forstwirtschaft erzielt wurden. Dazu werden auch Wein- und Gartenbau gerechnet.
Inhaltsverzeichnis:
Anlage L prüft Flächennutzung und Tierhaltung
Bei Einkünften aus der Land-und Forstwirtschaft wird der Gewinn wie bei jedem anderen gewerblichen Betrieb ermittelt. Entweder kommt ein Betriebsvermögensvergleich zum Einsatz oder der Steuererklärung ist mit der Anlage für Land und Forstwirtschaft auch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung beizugeben.
Übersteigt der Jahresumsatz 17.500 Euro, darf diese nicht formlos sein, sondern muss den amtlichen Vorschriften entsprechen.
Die zugehörige Rechtsnorm für die Besteuerung der Erträge aus Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist § 13 Absatz 1 EStG. Diese geht sehr ins Detail, deshalb tut dies die Anlage L zur Steuererklärung ebenfalls.
Dies betrifft die Flächennutzung des Grundstücks ebenso wie die Tierhaltung des Betriebs. Bei den Vieheinheiten müssen beispielsweise Tierarten sowie Stückzahl der Tiere vermerkt werden.
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Die Nutzungsspezifikationen müssen genau ermittelt werden
Ein Problem der Land und Forstwirtschaft ist es, dass das gesamte Grundstück mit Ausnahme der Wohneinheit zur Erreichung der Einkünfte verwendet wird. Dies schlägt sich in Anlage L nieder. In der Steuererklärung (Seite 2 der Anlage L) ist deshalb folgendes zu vermerken:
- Die genaue Nutzung aller Flächen
- Nutzungsarten sowie Nutzungsrechte der Flächen
- Viehbestand
Einkünfte aus Haupt-und Nebenbetrieben vermerken
Ebenfalls in der Anlage sind die Einkünfte aus Nebenbetrieben zu vermerken, vorausgesetzt, sie dienen einem landwirtschaftlichen Zweck oder aber dem Hauptbetrieb.
Wer beispielsweise einen Bauernladen führt und seine eigenen Produkte direkt vor der Haustür verkauft, muss die entsprechenden Einkünfte ebenfalls in dieser Anlage eintragen. Die Definition von 'dient dem Hauptbetrieb' ist dabei ausgesprochen weit gefasst.
Selbst die Einkünfte von Ferien auf dem Bauernhof gehören in die Anlage für Land und Forstwirtschaft der Erklärung, weil ein Teil des Geldes zum Erhalt des Bauernhofs eingesetzt werden muss, was dem Hauptbetrieb nützt.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (EStG § 13) →
- Bundesministerium der Finanzen: Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung →
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