Altersvorsorgebeiträge: Die Anlage AV der Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Anlage AV der Steuererklärung behandelt die Altersvorsorgebeiträge, die der Steuerpflichtige im Rahmen einer freiwilligen Altersvorsorge gezahlt hat. Die Anlage AV ist für Riester-Sparer gedacht.

Wer eine Basis-Rente (Rürup-Rente) hat oder Sonderausgaben für andere Versicherungen (Krankenversicherung, etc.) angeben möchte, muss die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen.

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Steuerbegünstigung oder direkte Förderung

Das Finanzamt benötigt die Anlage für Altersvorsorgebeiträge, um gemäß § 10a EStG entscheiden zu können, ob die Riester-Rente steuerlich begünstigt wird oder der Staat eine direkte Zulage gibt. Die Beiträge werden über die Sonderausgaben steuerfrei gestellt, wenn man nicht bereits Zulagen erhalten hat.

Diese müssen zudem exakt so hoch gewesen sein, wie der Vorteil, der sich durch die Steuerfreistellung der Altersvorsorgebeiträge ergeben hat. Ansonsten gleicht das Finanzamt die Differenz durch eine Steuerbegünstigung aus. Gab es eine direkte Zulage in ausreichender Höhe, fällt die Steuerbegünstigung aus.

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Elektronisch übermittelte Anbieterbescheinigung

Das Ausfüllen der Anlage AV der Steuererklärung wurde seit dem Jahr 2010 deutlich vereinfacht. In diesem Jahr ist die Anbieterbescheinigung der Rente in Papierform weggefallen. Seit damals werden die Daten elektronisch direkt vom Anbieter (gemäß § 10a Absatz 2a EStG und § 10a Absatz 5 Satz 4 EStG) übermittelt.

Das Finanzamt verfügt also bereits über die wesentlichen Informationen des Vertrags. Der Steuerpflichtige muss sich auch nicht um die Beantragung der Zulage kümmern, denn auch dies übernimmt der Anbieter.

Wichtig in der Anlage AV ist vor allem, dass aus ihr ersichtlich wird, dass im Steuerjahr begünstigte Beiträge zur Riester-Rente gezahlt worden sind. Deren Höhe sowie der Zeitraum sind in die Anlage AV der Steuererklärung einzutragen.

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Was Ehepaare bei Altersvorsorgebeiträgen beachten müssen

Ergibt sich aus der Anlage für Altersvorsorgebeiträge sowie aus der elektronisch übermittelten Bescheinigung des Anbieters, dass eine Steuerbegünstigung infrage kommt, wird diese vom Finanzamt durchgeführt. Maximal können 2100 Euro der gezahlten Beiträge als Sonderabzug geltend gemacht werden.

Zusammenveranlagte Ehegatten, die beide zum begünstigten Personenkreis der Riester-Rente gehören, dürfen den Sonderabzug beide im vollem Umfang geltend machen, da sie ja auch beide entsprechende Beiträge gezahlt haben.

Neufassung EStG: Die Situation für Ehegatten allgemein

Neuheiten bringt die Anlage für die Altersvorsorgebeiträge der Steuererklärung allerdings für Ehegatten. Gab es früher sieben Veranlagungsmöglichkeiten, so wurden diese nun durch eine Neufassung des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammengestrichen.

2013 gibt es nur noch vier derartige Optionen. Diese sind:

  • eine einzelne Veranlagung in Kombination mit dem Grundtarif
  • ein Splitting für Witwen
  • im Trennungsjahr ein Sonder-Splitting
  • bei zusammenveranlagten Ehepaaren ein Ehegatten-Splitting

Die besondere bzw. getrennte Veranlagung, die es früher gab, ist damit entfallen. Ehepaare haben auch für die Anlage für Altersvorsorgebeiträge nur noch die Wahl zwischen einer einzelnen oder gemeinsamen Veranlagung.

Im Jahr 2009 wurden die Anlage der Steuererklärung reformiert. Die Riester-Rente wurden von den sonstigen Altersvorsorge-aufwendungen und den Versicherungsbeiträgen, die als Vorsorgeaufwendungen anerkannt werden, getrennt.

Diese sind nunmehr in der Anlage Vorsorgeaufwand zu finden. Die Vorsorgeaufwendungen sind Sonderausgaben. Im Mantelbogen der Steuererklärung muss deshalb durch ein Kreuz vermerkt werden, dass die Anlage Vorsorgeaufwand beigefügt ist.

Vorsorgeaufwendungen für das Alter

Die Anlage fragt zu Beginn die Aufwendungen für eine Altersvorsorge ab. Hier müssen beispielsweise Ausgaben für eine Basis-Rente (Rürup-Rente) vermerkt werden. Zudem ist der gesetzliche Pauschalbetrag des Arbeitgebers für die gesetzliche Rente zu vermerken.

  • Mini-Jobber müssen dies nur dann tun, wenn dies für sie steuerlich vorteilhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie den Pauschalbetrag durch eine eigene Vorsorge aufstocken.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Nach den Vorsorgeaufwendungen für das Alter werden die Beiträge für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung vermerkt. Dabei sind die Beiträge einzutragen, die in der Lohnsteuerbescheinigung für die Kranken- und die Pflegeversicherung vermerkt wurden.

Von diesen zu trennen sind die Beiträge für die Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld, denn diese werden zu 100 Prozent steuerlich berücksichtigt.

Die Beiträge von Freiberuflern zur Pflege- und Krankenversicherung werden immer vollständig berücksichtigt, trotzdem müssen auch sie eine getrennte Eintragung vornehmen.

  • Wenn man begünstigte Beträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung leisten darf, die nicht in der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt sind (z.B. Rentner), so sind diese erst in die Zeilen 18 und 21 der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen. Diese sind also auch von den typischen Beiträgen getrennt.
  • Bestand ein Anspruch auf Krankengeld nur ausnahmsweise, dann muss dies in Zeile 20 vermerkt werden.
  • In die Zeile 19 gehören geleistete Zusatzbeiträge.
  • In die Zeile 22 werden erstattete Beiträge eingetragen.
  • Anschließend sind zudem noch bezuschusste Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung zu vermerken (Zeile 24). Solche Beihilfen für die Beiträge können beispielsweise von der Deutschen Rentenversicherung kommen.

Die private Basisabsicherung und Zusatzversicherungen

Im Anschluss an diese Eintragungen schließt sich ein paralleler Block an, der für Personen gedacht ist, die privat versichert sind. Dabei geht es erst einmal nur um die Basisabsicherung.

Für Personen, die gesetzlich versichert sind, sind diese Zeilen nicht von Belang. Erst ab Zeile 35 geht es um sonstige Vorsorgeaufwendungen privater Natur, welche über die Basisabsicherung hinausgehen. Wer private Zusatzversicherungen für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung hat, kann diese hier vermerken.

Kinder und sonstige Vorsorgeaufwendungen

Sind Kinder mit dem Steuerpflichtigen mitversichert und besteht für diese kein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag, so sind die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Die entsprechenden Eintragungen gehören in die Zeilen 40 bis 43.

Wenn ein Anspruch

  • auf Kindergeld
  • oder den Kinderfreibetrag

besteht, müssen die geleisteten Beiträge in der Anlage Kind vermerkt werden. Ist ein eingetragener Lebenspartner mitversichert, können die Vorsorgeaufwendungen ebenfalls in der Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 40 bis 43 vermerkt werden.

Im Anschluss daran werden sonstige Vorsorgeaufwendungen vermerkt. Dazu gehört beispielsweise eine Haftpflichtversicherung. Generell kann hier jede abgeschlossene Versicherung vermerkt werden, die

  • der Absicherung
  • dem Erhalt des Vermögens
  • oder der Gesundheit

dienen.

Online Formular und Download Anlage AV

Die Anlage AV ermöglicht es dem Finanzamt, eine freiwillige oder betriebliche Riester-Rente gemäß der steuerlichen Vorschriften fördern zu können.

Ehepartner, die gemeinsam Versicherungsbeiträge bezahlen, können nur eine Anlage abgeben und tragen die zusammen geleisteten Summen ein. Werden getrennt Beiträge geleistet, so sind zwei Anlagen Vorsorgeaufwand abzugeben.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Zusätzliche Altersvorsorge (EStG § 10a)
  2. Bundesministerium der Justiz: Altersvorsorgebeiträge (EStG § 82)
  3. Bundesministerium der Finanzen: Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung

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