Die Körperschaftsteuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Juristische Personen, die in Deutschland aktiv sind, müssen eine Körperschaftsteuererklärung abgeben, die für das Finanzamt als Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer dient.

Die Höhe der Steuer wird vom Körperschaftsteuergesetz (KStG) festgesetzt: Derzeit beträgt die einheitlich 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Die Körperschaftsteuererklärung ist jährlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Regel erfolgt die Abgabe der Erklärung zeitgleich mit den sonstigen Unternehmensteuererklärungen (Einkommensteuer, Gewerbesteuer).

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Was bedeutet unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig?

Das KStG unterscheidet bei der Körperschaftsteuer zwischen einer unbeschränkten sowie beschränkten Steuerpflicht. Für die Frage der Abgabe der Körperschaftschaftsteuererklärung macht dies erst einen wichtigen Unterschied, denn die beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen müssen die Erklärung nicht abgeben:

Sie erhalten stattdessen einen Abgeltungsteuersatz von 15 Prozent und haben damit ihre Steuerpflicht erfüllt, insofern ein bestehendes Doppelbesteuerungsabkommen nicht ein anderes Verfahren vorschreibt.

Unbeschränkt steuerpflichtig und damit zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind alle juristischen Personen, die ihren Sitz und/ oder ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Konkret sind dies laut KStG:

Kapitalgesellschaften

  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit
  • Sonstige juristische Personen des Privatrechts
  • Nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen sowie Zweckvermögen des Privatrechts
  • Betriebe gewerblicher Natur von Körperschaften des öffentlichen Rechts

Für die Betriebe, die zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, muss in der Körperschaftsteuererklärung eine notwendige Differenzierung getroffen werden: Die Betriebe unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht. Die Körperschaften selbst haben nur eine beschränkte Steuerpflicht.

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Die beschränkte Steuerpflicht

Nur einer beschränkten Pflicht zur Körperschaftsteuer unterliegen demnach alle juristischen Personen, die zwar in Deutschland aktiv sind, ihren Sitz sowie ihre Geschäftsleitung aber im Ausland haben, sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Bedeutend ist dies insbesondere für Vermögensmassen: Diese können zwar im Inland liegen, erhalten aber eine beschränkte Steuerpflicht, wenn die Verwaltung außerhalb Deutschlands stattfindet.

Beginn und Ende der Pflicht zur Zahlung der Körperschaftsteuer

Ein neu gegründetes Unternehmen muss sofort eine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. In dieser sind die wichtigsten Daten zu vermerken: Größe und Art des Unternehmens, Zahl der Mitarbeiter und Zweck des Betriebs.

Die Steuerpflicht beginnt bereits mit der Gründung der Vorgesellschaft, welche die eigentliche Gründung vornimmt. Die Körperschaftsteuer ist deshalb ab dem Moment zu bezahlen, ab dem das Unternehmen real existiert. Das Ende der entsprechenden Steuerpflicht geht mit der Liquiditation des Hauses einher.

Befreiung von der Körperschaftsteuer

Einige juristische Personen sind komplett von der Körperschaftsteuer befreit und müssen in der Folge auch keine Körperschaftsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Es reicht, wenn sie den Nachweis über die Befreiung beilegen. Dies gilt für:

  • Unternehmen des Bundes
  • Politische Parteien
  • Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen

Warum steht auf dem Steuerbescheid ein Steuersatz von 15,825 Prozent?

Wer zum ersten Mal einen Steuerbescheid nach der Abgabe der Körperschaftsteuererklärung erhält, reibt sich oft verwundert die Augen, denn der hier vermerkte Steuersatz beträgt durchschnittlich 15,825 Prozent und nicht glatt 15 Prozent. 5,5 Prozent der Steuersumme werden nämlich noch einmal als Solidaritätszuschlag erhoben.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz
  2. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
  3. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 2 Beschränkte Steuerpflicht
  4. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  5. Bundesministerium der Justiz: Körperschaftsteuergesetz (KStG) § 5 Befreiungen

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