Gebühren für Reisepass als Werbungskosten absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Reisepass kostet einiges an Gebühren und auch Passbilder verursachen Kosten.

Allerdings lassen sich diese Ausgaben laut dem Finanzgericht von der Steuerlast absetzen und zwar als Werbungskosten.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Reisepasskosten sind bei Dienstreisen Werbungskosten

Im Jahr 2014 gab es ein Urteil zu einem Fall, in dem ein Außendienstmitarbeiter bei seiner Steuererklärung unter Werbungskosten den Punkt „Gebühren für Reisepass und Passbilder“ angab.

Das zuständige Gericht gab dem Mann mit der Begründung Recht, dass der Reisepass, was über Stempel nachvollziehbar ist, lediglich beruflich und niemals privat genutzt wurde.

Die Schilderung des Mannes, dass dies sich in Zukunft auch nicht ändern würde und für private Reisen der Personalausweis vollkommen ausreichend wäre, war insofern genügend, da ein Reisepass ohnehin nur eine begrenzte Gültigkeit hat.

  • Dementsprechend kann man Gebühren für Reisepass und Co. dann absetzen, wenn bis zum Steuerbescheid keine privaten Reisen darin verzeichnet sind, beziehungsweise der berufliche Zweck aller Reisen bis zu diesem Zeitpunkt nachweisbar ist.
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Kosten für Passbilder absetzen

Passbilder, die ausschließlich für diesen Reisepass angefertigt wurden, sind als Bestandteil des Passes auch als Werbungskosten absetzbar.

Wer profitiert vom Urteil?

Alle, die privat keinen Reisepass bräuchten, diesen jedoch beruflich benötigen, profitieren. Allerdings kann der Reisepass natürlich nur dann abgesetzt werden, wenn die Firma diese Kosten nicht ohnehin übernimmt. Somit steht der Reisepass, was die Absetzbarkeit angeht, etwa auf einer Stufe mit Arbeitskleidung, die ebenfalls nur für den Beruf benötigt wird.

Einzelnachweis


  1. Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG)

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Ratgeber