Jedes Jahr im Sommer packt Familien und Singles die Reiselust. Reisekosten lassen sich in diesem Zusammenhang nicht absetzen. Aber: Es gibt Situationen, in denen man die Ausgaben durchaus in der Steuererklärung unterbringen kann.
Ein Klassiker für den Abzug der Reisekosten sind dienstlich veranlasste Fahrten. Aber auch folgende Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Inhaltsverzeichnis:
Steuererklärung: Reisekosten bei Krankheit und Pflege
Im Alltag tauchen immer wieder Situationen auf, die Familien an die Grenzen der Belastbarkeit führen. Beispiel: Ein Kleinkind erkrankt schwer und muss über Wochen stationär behandelt werden. Viele Krankenkassen bieten bis zu einem gewissen Alter die Aufnahme einer Begleitperson – das sogenannte Rooming-in – an.
Eltern haben als Arbeitnehmer aber nur begrenzt Anspruch auf eine entsprechende Freistellung vom Arbeitgeber. Die Konsequenz: Es wird jeden Tag das Kind im Krankenhaus besucht. Hierfür fallen Fahrtkosten, Parkgebühren usw. an.
Und wenn das Kind zur Kur muss, wird es oft von einem Elternteil begleitet. Aufwendungen für:
- An- und Abreise
- Übernachtungen
- Verpflegungsmehraufwand
- Tagegelder
können die Haushaltskasse beträchtlich belasten. Durch die außergewöhnlichen Belastungen hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, diese Reisekosten steuermindernd in der Steuererklärung anzusetzen.
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Reisekosten als außergewöhnliche Belastung
Ausschlaggebend für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung ist § 33 EStG (Einkommenssteuergesetz). Demnach handelt es sich um Ausgaben:
- die dem Steuerpflichtigen in höherem Umfang als der Mehrzahl der Bevölkerung entstehen
- die eine Grenze des Zumutbaren überschreiten
- denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann (Zwangsläufigkeitsgebot).
Klassische Beispiele sind Krankheitskosten (Notwendigkeit der Behandlung ist in aller Regel ärztlich nachzuweisen). Besonders wichtig für den Abzug der Reisekosten – etwa im genannten Beispiel – ist die Zumutbarkeit.
Das Finanzamt erkennt die Reisekosten aus der Steuererklärung nur an, wenn gewisse Grenzen überschritten werden (richten sich laut § 33 Abs. 3 EStG nach Einkommen und Familienstand).
- Reisekosten, die im Zusammenhang mit einem Bewerbungsgespräch stehen oder bei denen es um die Vorbereitung des Umzugs wegen eines Jobwechsels geht, fallen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Außergewöhnliche Belastungen (EStG § 33) →
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