Vollzeitjob und Minijob in der Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Vor Aufnahme eines Minijobs sollte sich der Arbeitnehmer genau informieren, wie sich die Tätigkeit steuerlich auf andere Einkünfte auswirkt. Muss der 520 Euro Job neben der Vollzeitbeschäftigung in der Steuererklärung angegeben werden?

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Vollzeitjob und 520 Euro Job: Steuern zahlen?

Arbeitet ein Arbeitnehmer in einem Vollzeitjob und dazu noch in einem Minijob, ist diese Konstellation für ihn steuerlich günstig. Steuern zahlt er nur auf die Haupttätigkeit. Die Steuern und Sozialabgaben für den 520 Euro Job muss der Arbeitgeber abführen. Dazu muss er den Arbeitnehmer bei der Minijobzentrale der Knappschaft anmelden. Diese verlangt vom Arbeitgeber dann eine pauschale Abgabe von 22 %.

Zusätzlich zu einem Vollzeitjob kann man beim Minijob 520 Euro dazu verdienen, ohne Steuern dafür zu zahlen.

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Minijob in der Steuererklärung

Mit dieser Abgabe sind alle steuerlichen und sonstigen Abgabeverpflichtungen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfüllt. Dies bedeutet insbesondere, dass der Arbeitnehmer das Einkommen aus dem Minijob nicht mehr in seiner eigenen Steuererklärung aufführen muss.

Mitunter verlagern Arbeitgeber die Zahlung dieser Abgaben an die Minijobzentrale auf den Arbeitnehmer. Beispielsweise in der Art, dass der Arbeitnehmer zwar 520 Euro Lohn erhält, aber weniger ausgezahlt bekommt. Das ist möglich und Verhandlungssache.

Die Variante, bei der der Arbeitnehmer teilweise oder ganz die Abgaben zahlt, führt nicht dazu, dass der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuererklärung diese Beträge als bereits gezahlte Steuer geltend machen kann.

Der Hauptarbeitgeber muss über den 520 Euro Job informiert werden

Wer einen Minijob antreten möchte, muss davon vorher den Arbeitgeber des Vollzeitjobs informieren und sich eine Genehmigung holen. Liegt keine Genehmigung des Arbeitgebers für eine Nebentätigkeit vor, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Der Arbeitnehmer sollte sich diese Genehmigung daher schriftlich geben lassen.

Der Arbeitgeber kann diese nur dann verweigern, wenn er begründet befürchten muss, dass einer der folgenden Fälle zutirfft:

  • Zu viel Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer arbeitet mit Vollzeit- und Nebenjob mehr als 60 Stunden pro Woche.
  • Hauptjob leidet: Der Arbeitnehmer könnte aus nachweisbaren Gründen durch die Nebentätigkeit an der Ausübung der Haupttätigkeit gehindert sein.
  • Konkurrenz: Der Nebenjob des Arbeitnehmers steht in direkter Konkurrenz zum Arbeitgeber.

Einzelnachweise & Quellen

  1. Deutsche Rentenversicherung: Mini- und Midijobber

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