Wechsel der Steuerklasse nach Tod des Ehepartners

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Des Tod des Ehepartners stellt für den Hinterbliebenen eine emotionale Belastung dar. Um sich in dieser schweren Zeit nicht mit einem Steuerklassenwechsel auseinandersetzen zu müssen, wird die Steuerklasse für den Witwer/die Witwe automatisch auf Steuerklasse 3 gesetzt.

Diese Steuerklasse gilt auch noch für das erste Kalenderjahr nach dem Tod des Ehepartners.
Im zweiten Kalenderjahr nach dem Todesfall erfolgt die Zuordnung in Steuerklasse 1.

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Steuerklasse erfassen

Der Zeitpunkt des Todes wird vom zuständigen Meldeamt an die Datenbank der Finanzverwaltung übermittelt und in der elektronischen Lohnsteuerkarte unter den Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfasst.

Bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (kurz: ELStAM) handelt es sich um Angaben, die für den Abzug der Lohnsteuer benötigt werden und bis zum Jahr 2013 vorne auf der Lohnsteuerkarte in Papierform zu finden gewesen waren.
Darunter fallen z.B. Angaben zur Steuerklasse und zu Steuerfreibeträgen.

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Ab dem 1. Januar im zweiten Kalenderjahr nach dem Todesfall wird der Witwer/die Witwe als ledig eingestuft und der Steuerklasse 1 zugeordnet. Im Vergleich zur Steuerklasse 3 fällt der Freibetrag in Steuerklasse 1 geringer und deshalb zum Nachteil des Witwers/der Witwe aus.

Eine Ausnahme greift dann, wenn dem/der Hinterbliebenen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Dann kann ein Wechsel in die Steuerklasse 2 erfolgen.

Der Entlastungsbetrag wird in der Steuerklasse 2 beim Lohnabzug berücksichtigt und richtet sich laut Gesetzgeber an eine erwachsene Person, die einen Haushalt nur mit ihrem minderjährigen Kind oder ihren minderjährigen Kindern führt.

Ein Wechsel der Steuerklasse muss beim Finanzamt beantragt werden.

  • Der Höhe des Entlastungsbetrags beträgt jährlich 1.908 Euro und erhöht sich für jedes weitere Kind pro Jahr um 240 Euro.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Familienportal: Steuerentlastungen
  2. Bundesministerium der Justiz: § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (EStG)
  3. Bundesministerium der Justiz: § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (EStG)

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