Die vorvertragliche Anzeigepflicht bedeutet, dass ein Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist, noch vor der Unterzeichnung eines Versicherungsvertrages dem Versicherungsunternehmen alle Informationen zu geben, die dieses zur Risikobeurteilung und tariflichen Einstufung benötigt.
Die gesetzliche Grundlage für die Vorvertragliche Anzeigepflicht bildet § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Welche Angaben fallen unter die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Da die vortvertragliche Anzeigepflicht sicherstellen soll, dass ein Versicherer das zu erwartende Risiko abschätzen und einen entsprechenden Versicherungstarif anbieten kann, gehört es zu den Pflichten des Antragstellers, in Abhängigkeit von der Versicherungsart, beispielsweise wahrheitsgemäße Angaben zu folgenden Dingen zu machen:
- Krankenversicherung (privat): Alter, Gesundheitszustand, Beruf
- Unfallversicherung: Hobbys, Risikosportarten
- Hausratversicherung: Wertgegenstände, Haussicherheit
Aufgrund dieser Angaben kann der Versicherer feststellen, welchen Umfang ein entsprechender Versicherungsvertrag haben muss, um sämtliche Risiken abzudecken. Daraus wiederum ergibt sich der Tarif sowie die Höhe der Versicherungsbeiträge.
- Der Antragsteller darf nicht darüber entscheiden, welche Angaben von Bedeutung sind und welche Fragen er nicht beantworten muss. Die Erstellung eines entsprechenden Fragenkataloges obliegt einzig der Versicherungsgesellschaft, weil sie alleine entscheiden kann, welche Angaben sie für eine Versicherung unbedingt benötigt.
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Ende der vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Zeitraum, in dem die vorvertragliche Anzeigepflicht besteht, endet in der Regel mit der Abgabe des Antragsformulars bei der Versicherungsgesellschaft. Entscheidend ist aber das Vertragsschlussmodell.
Hier wird unterschieden zwischen Antragsmodell und Invitatiomodell. Beim Antragsmodell fallen Antragstellung und Vertragserklärung zeitlich zusammen und alle Risikofaktoren sind bis zu diesem Zeitpunkt anzugeben.
Das Invitatiomodell hingegen besagt, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht so lange Bestand hat, bis der Antragsteller durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung dem Vertrag zugestimmt hat und dieser dadurch zustandekommt.
Beim Invitatiomodell ist der Zeitraum bis zur Beendigung der torvertraglichen Anzeigepflicht deshalb meist länger.
Vorvertragliche Anzeigepflicht - Verletzung und Folgen
Der Antragsteller hat alle entsprechenden Fragen des Versicherungsunternehmens wahrheitsgetreu zu beantworten. Hat er über einen für die Risikobewertung relevanten Umstand keine oder falsche Angaben gemacht, hat der Versicherer folgende Möglichkeiten:
- Rücktritt vom Vertrag
- Anfechtung des Vertrags
- Kündigung des Vertrags
- Vertragsanpassung
Auf welche dieser Möglichkeiten die Versicherungsgesellschaft zurückgreift, hängt vor allem davon ab, ob dem Versicherten Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Schuldlosigkeit oder Arglistigkeit nachzuweisen ist. Neben der Beweisführung bezüglich eines in irgendeiner Form schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers sind zudem formale Voraussetzungen mit Blick auf einzuhaltende Fristen sowie der notwendigen Belehrung zu erfüllen.
- Eine Art vorvertragliche Anzeigepflicht besteht auch auf Seiten des Versicherungsunternehmens, nämlich bezüglich der in Schriftform durchzuführenden Belehrung über sich aus dem Fehlverhalten des Antragstellers ergebende Rechte des Versicherers.
Wer nicht genau weiß, zu welchen Angaben er gegenüber einer Versicherung verpflichtet ist, der kann sich bei Verbraucherzentralen oder bei einem Versicherungsexperten beraten lassen.
Um die vorvertragliche Anzeigepflicht vollständig zu erfüllen, muss der Versicherer den Antragsteller explizit zu bestimmten Lebensumständen befragen. Dabei reicht es nicht aus, die entsprechenden Fragen mündlich oder mithilfe digitaler Methoden zu stellen, zu beantworten und zu speichern. Sie sind in Textform zu beantworten.
Auf diese Weise lassen sich gemachte Angaben auch zu einem späteren Zeitpunkt nochmals überprüfen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 19 »
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