Jobverlust: Die Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Krankheiten führen schnell zu Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Ein fiebriger Infekt, der nach wenigen Tagen wieder ausheilt, ist im Regelfall unproblematisch.

Komplizierter werden häufige Fehlzeiten wegen Krankheit oder langwierige Erkrankungen. Hier kann durchaus die krankheitsbedingte Kündigung die Folge sein.

Beschäftigte sind oft der Meinung, im Fall der Krankschreibung vor einer Kündigung geschützt zu sein. Ist dies wirklich so? Und wer hat bei einer krankheitsbedingten Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

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Kündigung wegen Krankheit

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer auch bei Krankheit nicht zwingend vor einer Kündigung geschützt. Allerdings muss eine krankheitsbedingte Kündigung besonderen Anforderungen genügen.

  • Nur wer zweimal im Jahr wegen einer Grippe für eine Woche fehlt, erfüllt eine wichtige Voraussetzung – die sogenannte negative Gesundheitsprognose – mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht.

Anders sieht die Situation im Zusammenhang mit einem wiederkehrenden Bandscheibenvorfall aus, der zu mehrmonatigen Fehlzeiten führt – und auch in Zukunft Beeinträchtigungen nach sich zieht.

Parallel ist für die betriebsbedingte Kündigung zu berücksichtigen, inwiefern es tatsächlich zu Störungen im betrieblichen Ablauf kommt und zu welchem Ergebnis die Interessenabwägung kommt.

Letztere berücksichtigt unter anderem:

  • Alter
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Familienstand
  • Unterhaltspflichten usw.
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Das Thema Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist ein Schock. Hartnäckig hält sich die Ansicht, dass der Arbeitgeber in diesem Fall eine Abfindung zahlen muss. Diese Haltung entspricht allerdings nicht der Realität.

Vielmehr ist die Abfindung eine „Kann“-Leistung, die der Arbeitgeber anbieten kann – etwa im Gegenzug für das Verstreichen der Kündigungsschutzklagefrist.

Beschäftigte, welche mit einer solchen Situation konfrontiert werden, sollten das Thema Abfindung bei einer krankheitsbedingten Kündigung aber mit einer gesunden Skepsis betrachten – und niemals vorschnell die Bedingungen akzeptieren.

Ein Grund kann beispielsweise in einer niedrigen Abfindungssumme liegen. Allgemein hat sich in Bezug auf deren Höhe eingebürgert, dass die Abfindung einem halben Bruttomonatsgehalt je Betriebsjahr entspricht.

Darüber hinaus kann die Abfindung der Versuch sein, über Unzulänglichkeiten in der Kündigung hinwegzutäuschen. Um die eigenen Interessen adäquat zu wahren, ist die Suche nach fachlichem Rat sinnvoll.

Fachanwälte für Arbeitsrecht werden nicht nur die Rechtmäßigkeit der Kündigung bewerten, sondern ihren Mandanten auch zum weiteren Vorgehen – wie die Erhebung der Kündigungsschutzklage – beraten.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  3. Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - Höhe der Abfindung

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