Abfindungen versteuern

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wenn ein Arbeitnehmer gekündigt wird, bekommt er häufig eine Abfindung. Dabei handelt es sich um eine einmalige Geldzahlung, die vom Arbeitgeber aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wird. Die Abfindungszahlung soll den Arbeitnehmer für die Kündigung entschädigen.

Dabei muss beachtet werden, dass die Abfindung auch versteuert und bei der Steuererklärung angegeben werden muss.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Abfindung richtig versteuern

Grundsätzlich ist die Abfindungszahlung seit 2006 eine normale Einnahme. Abfindungen sind seitdem nicht mehr komplett steuerfrei. Nicht versteuert werden müssen solche Zahlungen nur dann, wenn die Gesamteinkünfte des Jahres inklusive der Abfindungszahlung den Grundfreibetrag (11.604 Euro für 2024) nicht übersteigen.

  • Man erhält schon für Ende Januar die Kündigung. Das Bruttogehalt für diesen Monat lag bei 2130 Euro. Hinzu kommen 5999 Euro Abfindungszahlung.

In dem genannten Beispiel wurde der Freibetrag nicht überschritten: Folglich ist die Zahlung von der Steuer befreit. Das Beispiel verdeutlicht auch gut, dass es sich in vielen Fällen lohnen kann, eine niedrigere Zahlung zu akzeptieren, um am Ende durch die Steuer einen finanziellen Gewinn zu verbuchen.

Die Abfindungszahlung wird immer zu sämtlichen anderen Einkommen dazugerechnet, die der Steuerzahler bei der Einkommensteuererklärung angeben muss. Überschreitet das komplette Einkommen mit der Abfindungszahlung die Grenze des Grundfreibetrags wird nach der Fünftelregel vorgegangen.

  • Es gibt immer wieder kuriose Fälle und Gerichtsurteile. Zum Beispiel gab es einen Arbeitgeber, der die Toilettengänge seines Angestellten dokumentierte. Über einen Zeitraum von 2 Wochen kam er auf 385 Minuten, die der Angestellte auf der Toilette verbracht haben soll. Daraufhin kürzte der Chef ihm das Gehalt um 680 Euro. Vor Gericht bekam der Angestellte recht, weil er unter Verdauungsproblemen litt (AG Köln, Az.: 6 Ca 3846/09).
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Die Fünftelregel

Die Steuer auf eine entsprechende Entschädigungszahlung wird über die sogenannte Fünftelregelung errechnet.

  • Paul wird gekündigt und erhält eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro. Bis zur Kündigung hat er ein zu versteuerndes Gesamteinkommen von 40.000 Euro erwirtschaftet.

Die Abfindungszahlung wird nun in mehreren Schritten berechnet:

  1. Das Einkommen, das Paul versteuern muss, setzt sich aus dem Einkommen von 40.000 und einem Fünftel der Abfinungszahlung zusammen:

40.000 Euro

  • 20% von 10.000 Euro (2.000 Euro)
    = 42.000 Euro
    Die zu zahlende Einkommensteuer beträgt hier:
    9.280,00 Euro
  1. Im nächsten Schritt muss das zu versteuende Einkommen ohne die Abfindung berechnet werden:
    Einkommensteuer von 40.000 Euro
    = 8.569,00 Euro

  2. Im dritten Schritt errechnet man die Differenz der Einkommensteuer mit und ohne Abfindung:
    9.280,00 Euro

  • 8.569,00 Euro
    =711 Euro

Die Differenz muss schließlich mit Fünf multipliziert werden. Dieses Ergebnis (711x5=3.555,00 Euro) wird dann zu der Einkommensteuer, die ohne die Abfindung zu zahlen wäre, addiert.

8.569,00 Euro

  • 3.555,00 Euro
    = 12.124,00 Euro
  • 12.124,00 Euro beträgt die Einkommensteuer, die Paul mit der Fünftelregel auf die Abfindungszahlung und seinem Einkommen zahlen muss.

Im Vergleich dazu würde die Einkommensteuer ohne Anwendung der Fünftelregel insgesamt 12.971,22 Euro betragen. In diesem Fall würde man die Abfindung in Höhe von 10.000 Euro mit dem Gesamteinkommen (40.000 Euro) addieren und daraus die Einkommensteuer ermitteln. Mit Hilfe der Fünftelregel macht Paul eine Ersparnis von 827,22 Euro.

Abfindung bei Steuererklärung angeben

Die Abfindungszahlung wird in der Einkommensteuererklärung unter der Anlage N vermerkt. Mit der Steuererklärung sollte auch der Abfindungsvertrag eingereicht werden, der mit dem früheren Arbeitgeber aufgesetzt wurde. Ein entsprechender Hinweis dazu findet sich unter dem Punkt 17 "Entschädigungen" der Anlage N.

Die zu zahlende Steuer führt übrigens der Arbeitgeber ab. Dieser überprüft in der Regel, ob die Fünftelregel bei der Abfindung angewandt werden kann. Hat er dies versäumt, überpürft das Finanzamt nach der Einreichung der Steuererklärung, ob die Steuern für die Abfindung korrekt berechnet wurden.


Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutz
  2. Bundesministerium der Justiz: § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
  3. Bundesministerium der Justiz: § 34 Außerordentliche Einkünfte

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Abfindung