Personenbedingte Kündigung aussprechen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine Kündigung auszusprechen ist für den Arbeitgeber ebenso unangenehm wie für den Arbeitnehmer.

Vor allem wenn es sich um eine personenbedingte Kündigung handelt. Sie zählt zu den drei großen Kündigungsarten (personenbedingt, verhaltensbedingt, betriebsbedingt) der außerordentlichen oder auch ordentlichen Kündigungen.

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Wie wird eine personenbedingte Kündigung definiert?

Im Bereich des Arbeits- und Kündigungsrecht wird die personenbedingte Kündigung als ordentliche oder außerordentliche Kündigung definiert. Zudem liegt die Kündigungsursache in der Person des Arbeitnehmers begründet. Das bedeutet, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, die im Arbeitsvertrag festgehaltenen Tätigkeiten auf Dauer auszuüben.

Dabei muss zwischen subjektiven und objektiven Leistungsmängeln unterschieden werden. Subjektive Leistungsmängel können beispielsweise aufgrund von Glaubens- oder Gewissensgründen oder durch Pfändung des Lohns entstehen. Objektive Leistungsmängel sind aufgrund von Erkrankung, Entzug der Fahr- oder Arbeitserlaubnis, Exmatrikulation (bei studentischen Hilfskräften) oder einer Gefängnisstrafe gegeben.

Es gibt im § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelte Kündigungsfristen, an die sich der Arbeitgeber zu halten hat. Die Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen und darf nicht mündlich, per E-Mail oder Fax an den Arbeitnehmer übergeben werden.

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Gründe für eine personenbedingte Kündigung

Für die Wirksamkeit müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen vor allem eine negative Prognose für die Zukunft, die massive Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen, eine ausgeschlossene Weiterbeschäftigung (beispielsweise in einer anderen Abteilung) sowie eine intensive Interessenabwägung durch den Arbeitgeber, bei der er die Dauer der Beschäftigung und den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses ebenso bedenken muss, wie das Alter des Arbeitnehmers, eventuelle Unterhaltsverpflichtungen und die zu erwartende Sozialprognose.

Tatsächlich ist die personenbedingte Kündigung aufgrund häufiger Erkrankung die am häufigsten genutzte Form der Kündigung. Hier wird unterschieden zwischen Kurzzeiterkrankungen und Langzeiterkrankungen. Hat ein Arbeitnehmer in der Vergangenheit sehr oft für kurze Zeit gefehlt, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob dies auch für die Zukunft zu befürchten ist.

Als Negativprognose kann gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer vermutlich auch weiterhin zwischen 15 und 20% seiner jährlichen Arbeitstage krankgeschrieben ist. Eine Langzeiterkrankung mit Negativprognose wäre es, wenn ein bestellter Gutachter den Arbeitnehmer als dauernd arbeitsunfähig einstufen würde.

Was kann der Arbeitnehmer gegen eine personenbedingte Kündigung tun?

Wer eine personenbedingte Kündigung erhalten hat und diese für ungerechtfertigt hält, der kann beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einreichen. Dies muss er innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 3 Wochen tun. Zu spät eingereichte Klagen haben meist wenig Aussicht auf Erfolg. Bis zu endgültigen Entscheidung hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch, der erst erlischt, wenn seine Klage rechtswirksam abgewiesen wurde.

Da der Arbeitgeber vor einer Kündigung den Betriebsrat befragen und hören muss, kann der Arbeitnehmer natürlich versuchen, dem Betriebsrat seine Sicht der Dinge zu schildern und ihn zum Widerspruch zu bewegen. Dieser ist zwar für den Arbeitgeber nicht bindend, kann aber trotzdem Auswirkungen haben. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber versuchen, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Diese müsste er allerdings bereits im Kündigungsschreiben in Aussicht stellen. Auf diese Weise wollen Arbeitgeber den von der Kündigung Betroffenen von einer Kündigungsschutzklage abhalten.

  • Die Höhe einer Abfindung berechnet sich vor allem nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wem eine Abfindung angeboten wird, der sollte mit Hilfe eines Abfindungsrechners feststellen, wie viel ihm von der angebotenen Summe bleibt, da diese einkommmenssteuerpflichtig ist. Meist bleibt nur gut die Hälfte des ausgehandelten oder angebotenen Betrages übrig.

Wann wird eine personenbedingte Kündigung unwirksam?

Wie jede andere Kündigung kann auch die personenbedingte Kündigung unter Umständen rechtsunwirksam sein. Beispielsweise muss die Kündigung in Schriftform vorliegen. Zudem ist die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist einzuhalten (außer bei einer fristlosen Kündigung). Wurde der Betriebsrat vor der Kündigung nicht gehört, zieht dies ebenfalls die Unwirksamkeit nach sich.

  • Ein wichtiger Grund für die rechtliche Unwirksamkeit liegt vor, wenn bestimmte Personengruppen durch die personenbedingte Kündigung betroffen sind. Dazu gehören vor allem Auszubildende (nach Beendigung der Probezeit), Betriebsräte, Schwangere, Wehrdienstpflichtige (vom Zeitpunkt der Einberufung bis zur Beendigung des Wehrdienstes) sowie Schwerbehinderte.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Kündigungsschutzgesetz »
  2. Bundesministerium der Justiz: Kündigungsfristen »

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