Pflichtveranlagung beim Finanzamt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Pflichtveranlagung betrifft alle Arbeitnehmer, die ein Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit erzielen und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.

Die Abgabe ist an bestimmte Bedingungen gekoppelt. Dies führt dazu, dass einige Arbeitnehmer ihre Steuererklärung freiwillig abgeben können (Antragsveranlagung), während andere gesetzlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben.

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Voraussetzungen für die Pflichtveranlagung

Folgende Bedingungen rechtfertigen die Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer:

  1. Die Summe aller einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht unter den Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, übersteigen den Betrag von 410 Euro. Hiervon ausgenommen sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (gemäß Paragraph 13)
  2. Der Steuerpflichtige erhält seinen Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern. Eine Ausnahme tritt dann ein, wenn der Arbeitslohn für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet wird.
  1. Der Steuerfreibetrag des Steuerpflichtigen überschreitet 11 400 Euro. Bei Ehegatten überschreitet der gemeinsame Steuerfreibetrag einen Wert von 21 650 Euro.
  2. Bei den Ehegatten tritt eine Kombination der Steuerklassen drei und fünf auf.
  3. Es fallen "sonstige Bezüge" aus früheren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr an.
  4. Das Eheverhältnis des Arbeitnehmers wurde aufgelöst (egal, ob durch Tod, Scheidung oder sonstige Aufhebung der Ehe) oder der Ehegatte heiratet daraufhin erneut
  5. Der Steuerpflichtige beantragt die Veranlagung durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Arbeitnehmer müssen keine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie den Steuerfreibetrag von 410 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten. Einkünfte wie Arbeitslosengeld 1 und bereits versteuerte Kapitalerträge sind hiervon unberührt.

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Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit »

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