Kosten für den Versorgungsausgleich absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Im ESt 1A Mantelbogender Steuererklärung befindet sich in Zeile 43 das Feld Versorgungsausgleich.

Auszufüllen ist es von ehemaligen Ehepartnern, die dem früheren Gatten bzw. der früheren Gattin Geld bezahlen müssen, weil die Anwartschaften auf die Altersvorsorge aus der gemeinsamen Zeit aufgeteilt werden.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Der Versorgungsausgleich

Die rechtliche Grundlage für den Versorgungsausgleich bilden § 1 Absatz 1 VersAusglG sowie § 1587 BGB. Bedauerlicherweise sind beide Gesetze nicht für den Laien verfasst.

Vereinfacht bedeutet Versorgungsausgleich das Folgende: Alle Ansprüche (Anwartschaften) auf die Altersvorsorge, die während der Ehe erworben worden sind, werden zur Hälfte zwischen den vormaligen Ehegatten aufgeteilt.

Unter dem Strich muss der Partner, der die größeren Ansprüche erworben hat, folglich die Hälfte der Differenz an den Partner abgeben.

Ein Rentenrechner berechnet die Netto Rente nach Abzug der Sozialabgaben und Steuern. Wenn man von der Deutschen Rentenversicherung einen Bescheid über die vorausslichtliche Rente erhalten hat, kann man mit einem Rentenrechner die Netto Rente berechnen.
btn-pfeil

Rentenrechner

Diese Regelung betrifft die folgenden Altersvorsorgen:

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Der Versorgungsausgleich in einer Beispielrechnung

Aus Gründen der Einfachheit werden einfach alle Ansprüche geteilt. Als Beispiel: Ein Mann hat vor der Ehe Ansprüche aus der gesetzlichen Rente von 40 Euro gehabt.

Während der Ehe sind diese auf 100 Euro geklettert. Zudem hat er in der Zeit privat vorgesorgt und noch einmal Ansprüche in der Höhe von 50 Euro erworben.

Die Frau hatte vor der Eheschließung Ansprüche von 10 Euro an die gesetzliche Rente. Während der Ehe sind diese auf 40 Euro geklettert. Betrieblich wird für sie ebenfalls vorgesorgt. Hier sind während der Ehe Ansprüche in der Höhe von 30 Euro entstanden.

Versorgungsausgleich
Zeile 43

Der Mann muss seiner Gattin 30 Euro aus der gesetzlichen Rente (100 - 40 = 60 : 2 = 30) sowie 25 Euro aus der privaten Vorsorge über den Versorgungsausgleich bezahlen. Von seiner Gattin erhält er aus der gesetzlichen Rente 15 Euro (40 - 10 = 30 : 2 = 15) und aus der betrieblichen Vorsorge ebenfalls noch einmal 15 Euro.

Der Mann zahlt seiner Gattin also 55 Euro und damit 25 Euro mehr als er erhält. Er hatte während er Ehe Ansprüche in Höhe von 110 Euro erworben, seine Frau hingegen nur 60 Euro. Er gleicht somit die Hälfte der Differenz (110 - 60 = 50 : 2 = 25) aus.

Der Versorgungsausgleich ist abzugsfähig

Der Ausgleich ist steuerlich abzugsfähig. Allerdings nur der tatsächliche Übertrag.

In der Beispielrechnung dürfte der Mann also 25 Euro (x12) angeben, da dies für ein Verlust und damit eine außergewöhnliche und abzugsfähige Belastung ist.

Seine vormalige Gattin darf gar nichts angeben, verliert sie unter dem Strich doch kein Geld, sondern macht einen Gewinn.

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden

Der Gesetzgeber räumt allerdings die Möglichkeit ein, den Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag auszuschließen.

Wird dieser von beiden Parteien unterzeichnet, ist er nach dem Ende der Ehe auch nicht mehr einklagbar. Zudem können die Parteien ihn auch in dem Ehevertrag abweichend von der gesetzlichen Regelung bestimmen.

Häufig kommt hierbei beispielsweise der Unterhalt ins Spiel. Der Nettozahler im Ausgleich gewährt beispielsweise einen größeren Teil seiner Anwartschaften, zahlt dafür aber weniger Unterhalt.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versorgungsausgleich § 1 Halbteilung der Anrechte
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Einkommensteuererklärung