Spenden und Mitgliedsbeiträge sind in der Steuererklärung unter bestimmten Bedingungen absetzbar.
Es handelt sich immer dann um zu berücksichtigende Sonderausgaben, wenn die Institutionen, an die sie fließen, steuerlich begünstigt sind.
Berücksichtigt werden deshalb:
- Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtung
- Politische Parteien
- Unabhängige Wählervereinigungen
Was ist eine gemeinnützige Einrichtung?
Wann es sich um eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung handelt, wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2007 geklärt. Diese muss demnach gemeinnützige Zwecke verfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat hierfür eigens einen Katalog erstellt, der online abruft und exakt auflistet, was gemeinnützige Zwecke sind.
Als Handreichung dient folgender Leitsatz: Die Spenden und Mitgliedsbeiträge werden für die Wohltätigkeit eingesetzt und verschaffen dem Spender keine direkte Gegenleistung. Gilt dies, sind sie als Sonderausgaben in der Steuererklärung abziehbar.
Eine Spende und ein Mitgliedsbeitrag an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen sind steuerlich ebenfalls Sonderausgaben, aber anders zu behandeln.
Was ist eine Spende und was sind Mitgliedsbeiträge?
Spenden und Mitgliedsbeiträge werden generell freiwillig und unentgeltlich geleistet. Eine Spende ist frei von jeglicher Verpflichtung gegenüber der Einrichtung, welche beispielsweise gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ihre Höhe wird vom Spender selbst bestimmt.
Sie kann über Geld, Sachleistungen sowie bedingt auch über Arbeit (Zeitspenden) geleistet werden. Im letzten Fall sind aber nur direkte Aufwendungen wie nötige Fahrtkosten absetzbar.
Mitgliedsbeiträge sind hingegen von der Einrichtung definiert und haben eine konstante Höhe. Sie werden zudem regelmäßig geleistet. In der Regel können sie nur über Geld geleistet werden.
Zahlt ein Mitglied mehr als den Mitgliedsbeitrag an eine steuerlich begünstigte Einrichtung, so wird die Differenz als gespendet betrachtet. Der sogenannte Spendenhöchstbetrag beträgt 20 Prozent der Gesamteinkünfte des Kalenderjahres.
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Spenden an wohltätige und kirchliche Einrichtungen
Spenden und Beiträge für die Mitgliedschaft an wohltätige und kirchliche Einrichtungen müssen über eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, um als Sonderausgaben in der Steuererklärung vermerkt werden zu können.
Sie sind in voller Höhe abzugsfähig, insofern der Spendenhöchstebetrag nicht überschritten worden sein sollte.
Zuwendung an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen
Eine politische Partei ist jede politische Vereinigung, die den Anforderungen von § 2 des Parteiengesetzes genügt. Zuwendungen an sie werden steuerlich besonders berücksichtigt. Zuwendungen in der Höhe von 1650 Euro (Alleinstehende) sowie 3300 Euro (Ehegatten) werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen.
Weitere 1650 Euro bzw. 3300 Euro werden als Sonderausgaben berücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Spendenhöchstbetrag bereits überschritten worden sein sollte. Spendet man an unabhängige Wählervereinigungen, so gilt nur die erste Hälfte der Privilegierung.
Maximal 1650 Euro bzw. 3300 Euro werden zu 50 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen. Alle Zuwendungen an Parteien und Wählervereinigungen müssen ebenfalls nachgewiesen werden.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10b Steuerbegünstigte Zwecke →
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) § 2 Begriff der Partei →
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