Die Steuererklärung ist so konzipiert, dass der Staat auf Grundlage vergleichbarer Angaben alle möglichen Einkunftsarten seiner Bürger erfassen und besteuern kann.
Aus diesem Grund ist die Einkommensteuer umfassend und nach allgemeiner Ansicht schwierig auszufüllen.
Vor allem für den einfachen Arbeitnehmer ist sie eigentlich zu komplex.
Aus diesem Grund darf dieser unter gewissen Umständen auch die vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer abgeben, die ihm Zeit und Nerven sparen soll. Diese trägt als Erkennungszeichen das Kürzel ESt 1V.
Die vereinfachte Steuererklärung ersetzt den ESt 1A Mantelbogen
Ein Fehler, der sehr häufig im Zusammenhang mit der vereinfachten Einkommensteuererklärung resultiert aus der unglücklichen Namenswahl. Das ESt 1V Dokument wird häufig allein und ohne jede Anlage abgegeben, weil es sich dem Namen nach um die ganze Steuererklärung handelt.
Tatsächlich ersetzt sie jedoch nur den ESt 1A Mantelbogen. Bestimmte Anlagen müssen nach wie vor abgegeben werden, wenn die Bedingungen für sie erfüllt sind. Hier eine knappe Übersicht:
Anlagen | Bedingungen |
---|---|
Anlage KIND | Für jedes zu berücksichtigende Kind |
Anlage VL | Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen wurde beantragt |
Anlage AV | Beiträge zur Riester-Rente wurden geleistet. Hierfür wurde der zusätzliche Sonderausgabenabzug beantragt |
Wann die vereinfachte Einkommensteuererklärung abgeben?
Die vereinfachte Steuererklärung ist für den durchschnittlichen Steuerpflichtigen entworfen worden. Dies bedeutet, er darf nur gewöhnliche Einnahmequellen besitzen.
Dies umfasst:
- Den Arbeitslohn
- Etwaige Versorgungsbezüge
- Etwaige Lohnersatzleistugen
Zudem dürfen die Arbeitnehmer auch nur spezifische Ausgaben tätigen, die ebenfalls mit dem Adjektiv normal umschrieben werden.
Zu diesen zählen:
- In dem ESt 1V Formular genau bezeichneten Werbungskosten
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
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Diese Einnahmen und Ausgaben sind Ausschlusskriterien
Im Umkehrschluss bedeutet dies zugleich, dass jeder für diese Variante der Steuererklärung berechtigte Steuerpflichtige, der bestimmte zusätzliche Einnahmen und/ oder Ausgaben aufweist, nicht das vereinfachte ESt 1V Formular abgeben darf, sondern zur gewöhnlichen Einkommensteuererklärung greifen. Typische Einnahmen, die das ESt 1V Formular ausschließen, sind Einkünfte aus Renten und Vermietung sowie Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit.
Bei den Ausgaben sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die doppelte Haushaltsführung sowie Mehraufwendungen im Rahmen einer Fahrtätigkeit oder eines Wechsels des Einsatzortes ausgeschlossen.
Dies bedeutet nicht, dass der Steuerpflichtige nicht das Recht hätte, diese abzuziehen. Es heißt lediglich, dass man nicht zum vereinfachten Formular greifen darf, sondern stattdessen den normalen Mantelbogen für die Steuererklärung verwenden muss.
eTIN erspart Eintrage-Arbeit
Steuerpflichtige, die berechtigt sind, eine vereinfachte Einkommensteuererklärung abzugeben, sollten nicht darauf verzichten, ihre eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) auf dem Formular anzugeben, denn dadurch kann Eintragearbeit gespart werden. Die eTIN steht im direkten Zusammenhang mit der Lohnsteuerkarte.
Deren Informationen werden vom Arbeitgeber ohnehin automatisch an das Finanzamt übermittelt. Dies bedeutet, sie liegen hier bereits vor. Eine genaue Zuordnung von dem Steuerpflichtigen und Informationen durch das Finanzamt ist so möglich.
Deshalb hat der Arbeitnehmer in der Folge das Recht, alle Felder, die Informationen abfragen, die sich bereits auf der Lohnsteuerkarte befinden, freizulassen. Die Eintrage-Arbeiten in der vereinfachten Einkommensteuererklärung werden auf diese Weise spürbar vereinfacht.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs (EStG) →
- Bundesministerium der Justiz: § 139b Identifikationsnummer (AO) →
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