Abzüge in Steuerklasse 5

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Kein Grundfreibetrag in Steuerklasse 5?

Die Steuerklasse 5 ist Ehepaaren vorbehalten. Wenn die Einkommen der Ehepartner stark auseinanderliegen, wird häufig die Steuerklassenkombination 3/5 bevorzugt, weil damit ein höheres Nettoeinkommen im Monat einhergeht.

Der Ehepartner, der weniger verdient, wechselt in Steuerklasse 5, während der Partner, der mehr verdient, die Steuerklasse 3 wählt.

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Welche Abzüge gibt es in der Steuerklasse 5?

In Steuerklasse 5 werden neben Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer auch Sozialabgaben vom Bruttolohn abgezogen.

Ca. -31,8% betragen die Abzüge für die Sozialversicherungen in Steuerklasse 5:

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Steuerersparnis durch Steuerklasse 5?

Entgegen des weit verbreiteten Irrglaubens entsteht durch die Steuerklassenkombination 3/5 keine absolute Steuerersparnis.

Für die Berechnung der Einkommensteuer ist es irrelevant, welche Steuerklasse ein Ehepaar wählt. Mit der Wahl der Steuerklassenkombination kann lediglich beeinflusst werden, ob man lieber sofort mehr Netto erhalten möchte oder monatlich höher besteuert wird, um am Ende des Jahres, eine höhere Steuerrückerstattung zu bekommen.

Freibeträge in Steuerklasse 5

Die Steuerklassen 5 und 6 sind die einzigen Steuerklassen, in denen es keinen Grundfreibetrag gibt.

Daher gibt es in Steuerklasse 5 nur ca. +1.036 Euro Steuerfreibeträge:

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.000 Euro
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Grundfreibetrag: entfällt
  • Kinderfreibetrag: entfällt

Wer ist in Steuerklasse 5?

Steuerklasse 5 gilt nur in Verbindung mit einem anderen Ehepartner, der in Steuerklasse 3 eingeordnet ist. Wer die Steuerklassenkombination 3 und 5 wählt, sollte darauf achten, dass:

  • das Verhältnis des Gesamtgehalts in einem Jahr mindestens 60% zu 40% beträgt
  • derjenige mit dem geringeren Einkommen die Steuerklasse 5 wählt
  • sich die Jobsituation vorausschaubar nicht in kurzer Zeit ändert

Wenn sich bei einem Ehepaar mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 grundlegend etwas ändert wie bei einer Trennung oder einem Jobwechsel mit anderen Gehaltskonditionen, kann ein Steuerklassenwechsel im gleichen Jahr erfolgen.

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Häufig gestellte Fragen zu den Abzügen in der Steuerklasse 5

Wann ist die Kombination der Steuerklassen 3 und 5 sinnvoll?

Gewöhnlich raten Experten dazu, dass Eheleute die Klassen 3 und 5 wählen sollten, wenn ein Partner wenigstens 60 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beisteuert. Der Partner, der höchstens 40 Prozent verdient, wählt die Steuerklasse 5.

In einem Fall, in dem die beiden Eheleute tatsächlich 60 zu 40 verdienen, kann es aber für die Lohnsteuer günstiger sein, die Steuerklasse 4 mit Faktor zu wählen. Dann ist eine Einzelfall-Prüfung vorzunehmen.

Wann sollte man die Steuerklasse 5 aufgeben?

Kompliziert wird es, wenn der Partner in Steuerklasse 5 in absehbarer Zeit eine staatliche Transferleistung beziehen soll.

Arbeitslosengeld oder Elterngeld hängen vom letzten Netto-Gehalt ab. Deshalb wäre es sinnvoll, die Klassen 3 und 5 aufzugeben bzw. zu tauschen, um so die Nettobezüge so erhöhen. Beim Elterngeld muss dieses allerdings 7 Monate vor Erstbezug geschehen.

Allerdings zahlt der Partner in der Steuerklasse 3 in einem solchen Fall auch wesentlich mehr Lohnsteuer. Es ist ratsam, einen solchen Fall individuell zu betrachten und mit einem Steuerklassenrechner durchzuspielen, um die beste Lösung zu finden.

Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerklasse 5 vorliegen?

Um die Kombination der Klassen 3 und 5 wählen zu dürfen, müssen die beiden Partner über eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

Zudem muss bei dem Partner der Person, die Mitglied in der fünften Steuerklasse werden möchte, laut § 38b EStG die Steuerklasse 3 in der Lohnsteuerkarte eingetragen sein. Eine Kombination der Steuerklassen 4 und 5 ist also beispielsweise nicht möglich.

Zudem bestimmt das Mitglied in der Steuerklasse 3 über die gemeinschaftliche Einstufung. Lässt sich dieser Partner in die Steuerklasse 4 umschreiben, wechselt automatisch auch der andere Partner.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen

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