Steuerfreie Arbeitgeberzuwendungen 2022

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Arbeitgeber können nicht nur monetär das Gehalt ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigern.

Auch durch bestimmte, zweckgebundene Zuwendungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer*innen eine (indirekte) Lohnerhöhung geben, überwiegend sogar steuer- und sozialabgabenfrei.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Steuerfreie Zuwendungen im Überblick

Arbeitgeberdarlehen

Betreuungskosten

Betriebsveranstaltungen

Erholungsbeihilfe

Geschenke

Gesundheitsvorsorge

Jobticket

Personalrabatt

Verpflegung

E-Bike oder E-Auto

Tankgutschein

Zusatzversicherung


Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.


Diese Sachzuwendungen sind möglich

Neben den folgenden Sachzuwendungen gibt es eine monatliche Freigrenze von 50 Euro für Dienstleistungen, Gutscheine oder Produkte. Wird der Betrag nicht vollständig ausgereizt, verfällt der Rest mit dem Monatswechsel. Wird die Grenze überschritten, gilt für die komplette Zuwendung eine Steuer- und Sozialabgabenpflicht.

Weitere Informationen zu steuerfreien Extras vom Arbeitgeber hier.
btn-pfeil

Hier mehr erfahren!


Arbeitgeberdarlehen

Bis zu 2.600 Euro darf ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen steuerfrei gewährt werden. Wird diese Grenze überschritten, muss die Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem marktüblichen Zins (abzüglich vier Prozent Bewertungsabschlag) versteuert werden.

Betreuungskosten

Als Arbeitgeber kann man die Mitarbeiter, die noch nicht schulpflichtige Kinder haben, auch bei der Kinderbetreuung unterstützen. Es gibt dabei keine Grenze der Zuwendung. Auch ist es unwichtig, ob die Mitarbeiter ihr Kind in einer Kita, bei einer Tagesmutter, in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Institution untergebracht haben. Diese Leistung ist steuer- und sozialsversicherungsfrei und unterliegt keinerlei Grenze.

Betriebsveranstaltungen

Es darf gefeiert werden! Im Jahr darf ein Arbeitgeber zweimal bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter ausgeben.

Erholungsbeihilfe

Pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer 156 Euro zum Urlaub beisteuern. Pro Kind dürfen zusätzlich 52 Euro, für den Ehepartner 104 Euro gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss den Gesamtbetrag pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Geschenke

Auch ein Arbeitgeber darf Geschenke machen, sogar dreimal im Jahr. Bei persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Jubiläum oder Geburt eines Kindes dürfen es Geschenke bis zu 60 Euro sein. Diese Geschenke dürfen zusätzlich zu der monatlichen Freigrenze von 50 Euro gemacht werden.

Gesundheitsvorsorge

Pro Jahr dürfen Arbeitgeber mit bis zu 600 Euro die Gesundheit ihrer Mitarbeiter fördern. Auch diese Leistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss zur Gesundheitsvorsorge wird zusätzlich zum Gehalt geleistet und ist zum Beispiel auch als Zuschuss zu einem Mitgliedsbeitrag in einem Sportverein oder Fitnessstudio möglich.

Jobticket

Auch der Arbeitsweg kann durch den Arbeitgeber bezuschusst werden. Bedingung hierbei ist, dass der Arbeitnehmer die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt. Allerdings wird durch diese Bezuschussung die Entfernungspauschale gemindert, sofern der Arbeitgeber die Jobticket-Bezuschussung nicht pauschal mit 25 Prozent versteuert.

Personalrabatt

Bitte shoppen! Wer selbst Dienstleistungen oder Waren produziert oder verkauft, hat dafür einen Freibetrag von 1080 Euro pro Jahr zur Verfügung. Darüber hinaus gilt ein Bewertungsabschlag von vier Prozent.

Verpflegung

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter auch mit sogenannten Restaurant-Checks unterstützen. Für höchstens 15 Arbeitstage darf er Abend- oder Mittagessen mit jeweils 3,57 Euro (Pflichtbetrag) bezuschussen. Dieser Pflichtbetrag kann mit bis zu 3,10 Euro auf 6,67 Euro maximal aufgestockt werden. Dieses Aufstocken ist allerdings eine freiwillige Arbeitgeber-Leistung. Beim Frühstück ist der Pflichtbetrag mit 1,87 Euro deutlich niedriger, aber der freiwillige Auftsockungsbetrag bleibt bei 3,10 Euro. Es gibt entweder Schecks in Papierform, die nicht nur in Restaurants, sondern auch in Supermärkten eingelöst werden können, oder elektronische Schecks per App. Der jährliche Höchstbetrag dieser Zuwendung beträgt rund 1.200 Euro.

E-Autos oder E-Bikes

Wer mit einem E-Auto oder einem E-Bike zur Arbeit kommt, darf diese lohnsteuerfrei am Arbeitsplatz aufladen, unabhängig davon, ob es rein privat genutzt wird oder ob es unter die Kategorie "Firmenwagen" fällt.

Tankgutschein

Seit dem 01.01.2022 können Arbeitnehmer für bis zu 50 Euro (bis dahin waren es 44 Euro) im Monat kostenlos tanken, zusätzlich zum monatlichen Gehalt. Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer ergibt sich daraus eine Steuer- oder Sozialabgabenpflicht.

Zusatzversicherung

Bei dieser Zuwendung gibt es aus steuerlicher Sicht zwei Möglichkeiten. 1.: Der Arbeitnehmer hat privat eine Zusatzversicherung abgeschlossen, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss. Dieser wird steuerrechtlich als Geldleistung betrachtet und ist damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. 2. Der Arbeitgeber selbst schließt für den Arbeitnehmer eine Zusatzversicherung ab. Diese gilt dann als steuerfreie Zuwendung und ist nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig, wenn sie unter der monatlichen Grenze von 50 Euro bleibt.

Geldgeschenke: Keine Sachzuwendungen

Wenn die Zuwendung ohne festen Zuwendungszweck ist, gilt diese steuerrechtlich als Geldleistung und fällt damit nicht mehr unter die Gruppe der Sachzuwendungen. Geldgeschenke werden wie der normale Lohn behandelt und müssen entsprechend versteuert werden.

  • Als verwendungsfreie Zuwendungen gelten zum Beispiel Amazon-Gutscheine, nachträgliche Kostenerstattungen oder Prepaid-Karten und sind steuerpflichtig.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen »
  4. Bundesministerium der Justiz: Steuerliche Vorteile»

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.