Arbeitgeber können nicht nur monetär das Gehalt ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steigern.
Auch durch bestimmte, zweckgebundene Zuwendungen können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmer*innen eine (indirekte) Lohnerhöhung geben, überwiegend sogar steuer- und sozialabgabenfrei.
Steuerfreie Zuwendungen im Überblick
Betreuungskosten
Betriebsveranstaltungen
Erholungsbeihilfe
Geschenke
Gesundheitsvorsorge
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Diese Sachzuwendungen sind möglich
Neben den folgenden Sachzuwendungen gibt es eine monatliche Freigrenze von 50 Euro für Dienstleistungen, Gutscheine oder Produkte. Wird der Betrag nicht vollständig ausgereizt, verfällt der Rest mit dem Monatswechsel. Wird die Grenze überschritten, gilt für die komplette Zuwendung eine Steuer- und Sozialabgabenpflicht.
Arbeitgeberdarlehen
Bis zu 2.600 Euro darf ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen steuerfrei gewährt werden. Wird diese Grenze überschritten, muss die Differenz zwischen dem vereinbarten Zins und dem marktüblichen Zins (abzüglich vier Prozent Bewertungsabschlag) versteuert werden.
Betreuungskosten
Als Arbeitgeber kann man die Mitarbeiter, die noch nicht schulpflichtige Kinder haben, auch bei der Kinderbetreuung unterstützen. Es gibt dabei keine Grenze der Zuwendung. Auch ist es unwichtig, ob die Mitarbeiter ihr Kind in einer Kita, bei einer Tagesmutter, in einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Institution untergebracht haben. Diese Leistung ist steuer- und sozialsversicherungsfrei und unterliegt keinerlei Grenze.
Betriebsveranstaltungen
Es darf gefeiert werden! Im Jahr darf ein Arbeitgeber zweimal bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter ausgeben.
Erholungsbeihilfe
Pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer 156 Euro zum Urlaub beisteuern. Pro Kind dürfen zusätzlich 52 Euro, für den Ehepartner 104 Euro gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss den Gesamtbetrag pauschal mit 25 Prozent versteuern.
Geschenke
Auch ein Arbeitgeber darf Geschenke machen, sogar dreimal im Jahr. Bei persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Jubiläum oder Geburt eines Kindes dürfen es Geschenke bis zu 60 Euro sein. Diese Geschenke dürfen zusätzlich zu der monatlichen Freigrenze von 50 Euro gemacht werden.
Gesundheitsvorsorge
Pro Jahr dürfen Arbeitgeber mit bis zu 600 Euro die Gesundheit ihrer Mitarbeiter fördern. Auch diese Leistung ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Zuschuss zur Gesundheitsvorsorge wird zusätzlich zum Gehalt geleistet und ist zum Beispiel auch als Zuschuss zu einem Mitgliedsbeitrag in einem Sportverein oder Fitnessstudio möglich.
Jobticket
Auch der Arbeitsweg kann durch den Arbeitgeber bezuschusst werden. Bedingung hierbei ist, dass der Arbeitnehmer die öffentlichen Verkehrsmittel nutzt. Allerdings wird durch diese Bezuschussung die Entfernungspauschale gemindert, sofern der Arbeitgeber die Jobticket-Bezuschussung nicht pauschal mit 25 Prozent versteuert.
Personalrabatt
Bitte shoppen! Wer selbst Dienstleistungen oder Waren produziert oder verkauft, hat dafür einen Freibetrag von 1080 Euro pro Jahr zur Verfügung. Darüber hinaus gilt ein Bewertungsabschlag von vier Prozent.
Verpflegung
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter auch mit sogenannten Restaurant-Checks unterstützen. Für höchstens 15 Arbeitstage darf er Abend- oder Mittagessen mit jeweils 3,57 Euro (Pflichtbetrag) bezuschussen. Dieser Pflichtbetrag kann mit bis zu 3,10 Euro auf 6,67 Euro maximal aufgestockt werden. Dieses Aufstocken ist allerdings eine freiwillige Arbeitgeber-Leistung. Beim Frühstück ist der Pflichtbetrag mit 1,87 Euro deutlich niedriger, aber der freiwillige Auftsockungsbetrag bleibt bei 3,10 Euro. Es gibt entweder Schecks in Papierform, die nicht nur in Restaurants, sondern auch in Supermärkten eingelöst werden können, oder elektronische Schecks per App. Der jährliche Höchstbetrag dieser Zuwendung beträgt rund 1.200 Euro.
E-Autos oder E-Bikes
Wer mit einem E-Auto oder einem E-Bike zur Arbeit kommt, darf diese lohnsteuerfrei am Arbeitsplatz aufladen, unabhängig davon, ob es rein privat genutzt wird oder ob es unter die Kategorie "Firmenwagen" fällt.
Tankgutschein
Seit dem 01.01.2022 können Arbeitnehmer für bis zu 50 Euro (bis dahin waren es 44 Euro) im Monat kostenlos tanken, zusätzlich zum monatlichen Gehalt. Weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer ergibt sich daraus eine Steuer- oder Sozialabgabenpflicht.
Zusatzversicherung
Bei dieser Zuwendung gibt es aus steuerlicher Sicht zwei Möglichkeiten. 1.: Der Arbeitnehmer hat privat eine Zusatzversicherung abgeschlossen, der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss. Dieser wird steuerrechtlich als Geldleistung betrachtet und ist damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. 2. Der Arbeitgeber selbst schließt für den Arbeitnehmer eine Zusatzversicherung ab. Diese gilt dann als steuerfreie Zuwendung und ist nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig, wenn sie unter der monatlichen Grenze von 50 Euro bleibt.
Geldgeschenke: Keine Sachzuwendungen
Wenn die Zuwendung ohne festen Zuwendungszweck ist, gilt diese steuerrechtlich als Geldleistung und fällt damit nicht mehr unter die Gruppe der Sachzuwendungen. Geldgeschenke werden wie der normale Lohn behandelt und müssen entsprechend versteuert werden.
- Als verwendungsfreie Zuwendungen gelten zum Beispiel Amazon-Gutscheine, nachträgliche Kostenerstattungen oder Prepaid-Karten und sind steuerpflichtig.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen »
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 »
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen »
- Bundesministerium der Justiz: Steuerliche Vorteile»
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