Das Elterngeld richtig in der Steuererklärung vermerken

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Elterngeld dient dazu, Familien zu unterstützen. In den ersten zwei Jahren nach der Geburt eines Kindes erhält der Elternteil, der in Elternzeit geht und nicht mehr arbeitet, 67 Prozent des letzten Netto-Einkommens als Unterstützung ausgezahlt.

Das Elterngeld muss allerdings in der Steuererklärung vermerkt werden.

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Wie wird das Elterngeld steuerlich behandelt?

Grundsätzlich ist das Elterngeld eine Leistung, die steuerfrei gegeben wird. In der Steuererklärung vermerkt werden muss es trotzdem, weil es dem Progessionsvorbehalt unterliegt.

Hier kann eine unschöne Überraschung für die Eltern entstehen: Die staatliche Hilfe für die Eltern erhöht nämlich dadurch sehr wohl die Steuerlast für den Rest des Jahres.

Progressionsvorbehalt bedeutet, dass sich der zu zahlende Steuertarif erhöht. Es wird der Tarif gewählt, der völlig werden würde, wäre die staatliche Hilfe für die Eltern ein ganz normales Einkommen.

Dieser findet dann zwar nur auf die verbleibenden Einkünfte Anwendung, erhöht die Steuerlast aber trotzdem schnell um eine drei- bis vierstellige Summe.

Durchschnittsverdiener können damit rechnen, dass umgerechnet ein Steuersatz von rund zehn Prozent nur auf die staatliche Hilfe für Eltern fällig wird. Wer nach der Abgabe der Steuererklärung Nachzahlungen vermeiden möchte, sollte rechtzeitig Rücklagen bilden. Experten empfehlen, bis zu 15 Prozent des erhaltenen Elterngelds zurückzulegen.

Mit unserem Steuerklassenrechner kann man ganz einfach berechnen, welche Kombination die beste ist.
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Steuerklasse wechseln, um Nachzahlungen zu vermeiden

Wer schon in der Steuererklärung absehen kann, dass durch die Progression eine hohe Steuernachzahlung entsteht, sucht aus verständlichen Gründen nach Ausweichmöglichkeiten. Eine Chance ist es, die Steuerklassen zu wechseln, so dies möglich ist.

Diese Tür steht nur verheirateten Eltern offen. Das Bundessozialgericht hat inzwischen in zwei Urteilen bestätigt, dass die staatlichen Hilfszahlungen für Eltern kein Hinderungsgrund sein dürfen, die Steuerklasse zu wechseln.

Theoretisch ist es am günstigen, wenn der Partner, der das Geld erhält, in die Steuerklasse III wechselt - und zwar am besten schon, bevor die Zahlung beginnt. So erhält er ein maximal hohes Netto-Gehalt und während der Auszahlungsphase des Gelds für Eltern den höchsten Steuerfreibetrag.

Allerdings muss der andere Partner dann in die Steuerklasse V und hat hier erheblich weniger Steuerfreibeträge. Es ist deshalb wichtig, in der Steuererklärung genau zu berechnen, welche Steuerklassen-Kombination am günstigsten ist.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit § 1 Berechtigte (BEEG)
  2. Bundesministerium der Justiz: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit § 2 Höhe des Elterngeldes (BEEG)
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz § 32b Progressionsvorbehalt (EStG)

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