Schon im Mantelbogen der Steuererklärung haben die Bürger die Möglichkeit, Auskunft über außergewöhnliche Belastungen sowie Sonderausgaben zu geben.
Während erstere schon durch den Namen zumindest in die Richtung ihrer Bedeutung zeigen, ist es mit den Sonderausgaben ungleich komplizierter. Denn diese fächern sich breit auf.
Definition von Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die weder unter die Werbungskosten noch unter die Betriebsausgaben fallen.
Die Kosten sind folglich der privaten Lebensführung zuzurechnen.
Die Sonderausgaben dürfen von den Gesamteinkünften abgezogen werden. Der Betrag des zu versteuernden Einkommens wird durch diese Aufwendungen folglich reduziert.
Generell unterscheidet man fünf Formen von Sonderausgaben:
- Allgemeine Sonderausgaben
- Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge
- Weitere Vorsorgeaufwendungen
- Riester-Rente (wird oft auch unter eine der oberen Kategorien einsortiert)
- Andere gesonderte Ausgaben
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Übersicht: Gesonderten Ausgaben und zugehörige Beträge
Sonderausgaben | Wichtige Beträge |
---|---|
Allgemeine Sonderausgaben | Pauschbetrag bei 36 Euro, ansonsten Nachweis-Pflicht für die spezifischen Aufwendungen. |
Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge | Steigerung der Abzugsfähigkeit in jährlichen Schritten bis zu 20.000 Euro (40.000 Euro). Diese Grenze wird 2025 erreicht. 2012 und 2013 dürfen 74 bzw. 76 Prozent abgezogen werden. |
Sonstige Aufwendungen für die Vorsorge | Maximal 1900 Euro dürfen abgezogen werden. |
Sonstige Ausgaben | Abgezogen werden neun Prozent über einen Zeitraum von zehn Jahren. |
Allgemeine Sonderausgaben
Für die Allgemeinen Sonderausgaben gilt ein Pauschbetrag von 36 Euro. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher, muss dies nachgewiesen werden.
Folgende Punkte werden berücksichtigt:
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennten Partner bis maximal 13.805 Euro.
- Renten oder andere dauerhafte Lasten, die aus besonderen Verpflichtungsgründen resultieren.
- 66 Prozent der Kosten der Kinderbetreuung, jedoch maximal pro Kind 4000 Euro.
- Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder ein Erststudium bis höchstens 6000 Euro.
- 30 Prozent vom Schulgeld einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule bis höchstens 5000 Euro.
- Spenden und Beiträge für Mitgliedschaften
Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge
Seit 2005 werden die Vorsorgeaufwendungen wie oben gezeigt in die Gelder für die Altersvorsorge sowie in die sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterteilt.
Zuvor waren diese Punkte zusammengefasst. Noch bis 2019 führt das Finanzamt jedoch eine Günstigerprüfung durch, nach der es entscheidet, ob die alte oder die neue Gesetzeslage zur Anwendung kommt.
Unter die Vorsorgeaufwendungen für die Altersvorsorge fallen:
- Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung sowie Aufwendungen gleichgestellter Art
- Beiträge für private Rentenversicherungen. Hierunter fallen:
- Beiträge für die Riester-Rente
- Beiträge für eine kapitalgedeckte Rentenversicherung (Basis-Rente)
- Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge
Weitere/ sonstige Vorsorgeaufwendungen
Der maximal abziehbare Betrag der sonstigen Aufwendungen für die Vorsorge liegt bei 1900 Euro.
Unter diese Kategorie fallen die Ausgaben für eine:
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
- Krankenversicherung
- Unfallversicherung
- Risikoversicherung
- Haftpflichtversicherung
- Lebensversicherung wenn vor 31.12.2004 abgeschlossen und als kapitalgedeckte Rentenversicherung ausgestattet
Sonstige Sonderausgaben
Die Riester-Rente wurde bereits unter den Aufwendungen für die Altersvorsorge erwähnt, weil sie deckungsgleich funktioniert und soll deshalb nicht noch einmal gesondert zur Sprache kommen.
Unter die weiteren Ausgaben, die abzugsfähig sind, fallen:
- Ausgaben für die Wiederherstellung oder Sanierung von Baudenkmälern, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden und in einem Sanierungsgebiet liegen.
- Ausgaben für geschützte Kulturdenkmäler, für die ansonsten die gleichen Regeln gelten.
Pro Jahr können maximal neun Prozent der Ausgaben für diese Projekte abgezogen werden. Der Abzug erfolgt allerdings über einen Zeitraum von zehn Jahren, sodass insgesamt 90 Prozent von der Gesamtsumme abgezogen werden.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10 Sonderausgaben →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10a Zusätzliche Altersvorsorge →
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