Die Günstigerprüfung in der Anlage KAP

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In Zeile 4 der Anlage KAP der Steuererklärung räumt das Finanzamt seit 2009 und damit seit Einführung der Abgeltungsteuer die Möglichkeit ein, eine sogenannte Günstigerprüfung durchführen zu lassen.

Dadurch soll eine Ungerechtigkeit, die durch die Veränderung der Rechtslage von 2008 zu 2009 zu Lasten des Steuerpflichtigen entstanden ist, beseitigt werden.

Die Günstigerprüfung wird vom Finanzamt für die Kapitaleinkünfte ausschließlich nach Eintrag - also durch Setzen des Kreuzes in Zeile 4 - durchgeführt.

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Was genau ist eine Günstigerprüfung?

Das Steuerrecht kennt eine Günstigerprüfung aus unterschiedlichen Gründen. Im Rahmen der Riester-Rente nimmt das Finanzamt diese beispielsweise automatisch vor, um zu entscheiden, ob es für den Steuerpflichtigen günstiger, d.h. finanziell vorteilhafter, ist, wenn der Staat statt direkter Zuschüsse Steuerermäßigungen gewährt.

Wird die Günstigerprüfung für Kapitaleinkünfte durchgeführt, prüft das Finanzamt, ob es finanziell vorteilhafter ist, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuerpflicht nicht über die Abgeltungssteuer nachkommt, sondern die Einkünfte in seine regulären Einkünfte einbezieht.

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Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?

Die Günstigerprüfung lohnt sich immer dann, wenn die Summe der Steuern aus Abgeltungssteuer auf die Kapitaleinkünfte sowie Lohn- bzw. Einkommensteuer auf die sonstigen Einkünfte höher ist als die Lohn- und Einkommensteuer auf alle Einkünfte - also inklusive der Kapitaleinkünfte. Als Richtwert kann man einen Grenzsteuersatz von 25 Prozent ansehen.

Zahlt man diesen oder weniger, so ist die Günstigerprüfung von Vorteil und sollte deshalb durch das Finanzamt durchgeführt werden. Für Alleinstehende wird dieser Wert bereits ab einem zu versteuerndem Einkommen in der Höhe von 15.700 Euro erreicht.

  • Hat man Kapitalerträge aus unterschiedlichen Quellen erwirtschaftet, so ist es häufig der Fall, dass es sich in der Steuererklärung am vorteilhaftesten auswirken würde, wenn man einige in den normalen Steuertarif einbeziehen dürfte, andere jedoch weiterhin durch die Abgeltungsteuer beglichen werden. Dieser Variante hat der Gesetzgeber allerdings einen Riegel vorgeschoben: Die Prüfung wird entweder für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen durchgeführt oder überhaupt nicht.

Ehepaare müssen die Anlage KAP doppelt abgeben

Ehepaare müssen die Anlage KAP der Steuererklärung stets doppelt abgeben. Dies gilt auch dann, wenn sie nur eine Steuererklärung machen müssen, weil sie gemeinsam veranlagt werden.

In diesem Fall werden die Einkünfte zwar gemeinsam berechnet, aber das Amt muss trotzdem anhand der doppelten Anlagen die genauen Quellen der diesbezüglichen Kapitalerträge nachprüfen können.

Hat ein Partner keine Kapitalerträge erzielt, so hat er eine leere Anlage abzugeben, die ihn lediglich als die Person ausweist, welche die Erklärung abgegeben hat.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

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