Die Diensthaftpflichtversicherung für Arbeitnehmer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer als Angestellter oder Beamter im Öffentlichen Dienst tätig ist, der haftet in der Regel persönlich für von ihm verursachte Schäden. Je mehr Verantwortung auf seinen Schultern ruht, weil er beispielsweise für eine große Zahl von Untergebenen zuständig ist, je höher können an ihn gerichtete Forderungen auf Schadensersatz sein.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Diensthaftpflichtversicherung - der Vergleich von Anbietern spart Geld

Es gibt zahlreiche Versicherungsgesellschaften, die eine Diensthaftpflichtversicherung anbieten. Dabei können die Höhe der Versicherungsprämie sowie der mögliche Leistungsumfang von Anbieter zu Anbieter durchaus unterschiedlich sein.

Alleine aus diesem Grund ist es ratsam, wenn sich Interessenten vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mithilfe von Vergleichs- oder Verbraucherportalen über die einzelnen Versicherungsunternehmen, ihre Tarife und Leistungen informieren. So können sie leicht die zu ihren Anforderungen passende Diensthaftpflichtversicherung finden.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Wer braucht eine Diensthaftpflichtversicherung?

Vor allem sollten alle Personen über eine Diensthaftpflichtversicherung nachdenken, die gegenüber anderen Personen verantwortlich sind und für eventuelle Personenschäden haftbar gemacht werden können. Zu diesen Berufsgruppen gehören beispielsweise:

Wer also als Bediensteter in einer sozialen, schulischen oder kirchlichen Einrichtung tätig ist beziehungsweise in einem Heilberuf oder in der Verwaltung arbeitet oder aber Dienst als Richter, Polizist bzw. Soldat tut, kann von einer Diensthaftpflichtversicherung profitieren.

Eine wichtige Rolle bei der Entscheidung, ob die Versicherung einen Schadensfall reguliert oder nicht, spielen die Begriffe "Fahrlässigkeit", "mittlere Fahrlässigkeit" oder "grobe Fahrlässigkeit". Eigentlich kann zunächst der jeweilige Dienstherr für Regressansprüche in die Pflicht genommen werden. Trotzdem gilt, dass der Versicherte für einen Schadensfall umso stärker haftbar ist, desto fahrlässiger er gehandelt hat.

Kosten für eine Diensthaftpflichtversicherung

Was zunächst auffällt, ist die Tatsache, dass die Versicherungssummen einer Diensthaftpflichtversicherung in der Regel sehr hoch angesetzt sind (nicht selten bis zu 50 Millionen Euro Deckungssumme für Personen- und Sachschäden sowie 1 Million Euro für Vermögensschäden). Das lässt sich an einem einfachen Beispiel leicht erklären.

Lässt beispielsweise ein Sportlehrer seine Klasse während des Unterrichts unbeaufsichtigt und erleidet ein Schüler dadurch z. B. aufgrund eines Sturzes eine dauerhafte Querschnittslähmung, dann fallen in der Folgezeit nicht selten Kosten in sechs- oder siebenstelligem Bereich an. Prinzipiell hängt die Höhe der Kosten für eine Diensthaftpflichtversicherung vor allem ab von:

  • den vertraglich vereinbarten Leistungen
  • der gewünschten Deckungssumme
  • einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
  • In Anbetracht der sehr hohen Deckung bei einer Diensthaftpflichtversicherung bewegen sich die Beiträge in einem extrem niedrigen Bereich. Oft wird nur ein Jahresbeitrag von unter 100 Euro fällig. Bei einer Selbstbeteiligung kann sich dieser Beitrag nochmals senken.

Privat- oder Diensthaftpflichtversicherung?

Viele besitzen bereits eine Privathaftpflichtversicherung und fragen sich, ob diese nicht einen ausreichenden Versicherungsschutz bietet. Hier lautet die Antwort nein, denn über eine solche Versicherung sind tatsächlich ausschließlich Schadensfälle versichert, die sich in der Freizeit und damit im rein privaten Umfeld des Versicherten ereignen. Hier ist die Bezeichnung Privathaftpflichtversicherung das Programm.

Das bedeutet im Gegenzug, dass eine Diensthaftpflichtversicherung nur für Schadensfälle aufkommt, die während der Dienstzeit entstanden sind. Privat verursachte Schäden werden nicht reguliert.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Versicherungen