Die Gütergemeinschaft: Definitionen und Folgen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eigentlich erklärt sich der Ausdruck Gütergemeinschaft bereits weitgehend selbst. Es handelt sich um die Vergemeinschaftung von Eigentum bzw. von Vermögen von wenigstens zwei Personen, also z.B. Ehegatten.

Das gemeinsame Vermögen der Ehegatten wird im Falle der Gütergemeinschaft auch als Gesamtgut bezeichnet.

Rechtlich spricht man von einem Güterstand, der bei Ehen bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Anwendung kommen kann.

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Die unterschiedlichen Arten der Gütergemeinschaften

Das Gesetz kennt jedoch nicht nur eine Art der Gütergemeinschaft, sondern unterscheidet insgesamt drei verschiedene Varianten.

Die drei unterschiedlichen Gütergemeinschaften

Allgemeine Gütergemeinschaft

Die Ehegatten betrachten ihr Vermögen als Gesamtgut. Genauso wird es steuerrechtlich behandelt.

Gütergemeinschaft auf den Todesfall bzw. Erbfall

Eine Gütergemeinschaft kann auch über den Tod von einem der Ehegatten fortbestehen. Entscheidend ist, dass die Ehegatten eine fortgesetzte Gütergemeinschaft über den Tod hinaus festgelegt haben. Im süddeutschen Raum ist es auch noch üblich, dass der verbliebene Partner die Gemeinschaft mit den gemeinsamen Kindern fortsetzen kann.

Beschränkte Gütergemeinschaft

Nur ein Teil vom Vermögen der Ehegatten wird vergemeinschaftet. Man spricht von einer Errungenschaftsgemeinschaft (das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird vermeingeschaftet) oder von einer Fahrnisgemeinschaft (voreheliche bewegliche Sachen).

Wenn nur von einer Gütergemeinschaft gesprochen wird, dann wird damit die allgemeine Variante bezeichnet. Alle Varianten müssen vertraglich festgelegt.

Dies geschieht dadurch, dass der Güterstand in einem Ehevertrag festgehalten wird, der notariell zu beglaubigen ist.

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Verwaltung des Vermögens

Das Gesamtgut wird heute gemeinschaftlich verwaltet, wenn der Ehevertrag diesbezüglich keine andere Regelung treffen sollte. Bis 1953 war es gesetzlich vorgeschrieben, dass ausschließlich der Mann die Verwaltung übernehmen darf.

Der Passus über die Verwaltung im Ehevertrag kann flexibel formuliert werden: Auf Wunsch eines Partners kann die Regelung geändert werden. Können sich die beiden Partner nicht einigen, tritt die gemeinschaftliche Verwaltung ein, bzw. besteht sie fort.

Vorbehaltsgut und Sondergut

Wie erläutert macht der Güterstand das gemeinsame Vermögen zu einem Gesamtgut. Dazu zählen alle Besitztümer des Paares. Der Ehevertrag kann jedoch gewisse Bestandteile bzw. Errungenschaften ausklammern. Diese werden als Vorbehaltsgut oder aber Sondergut bezeichnet.

Beim Vorbehaltsgut erklärt der Ehevertrag einfach gewisse Besitztümer als vom Gesamtgut ausgeklammert. Sie stehen ausschließlich einem der Ehegatten zu. Diese ausgeklammerten Besitztümer sind im Ehevertrag genau aufzulisten.

Zum Vorbehaltsgut zählt auch immer das Vermögen, das einem der Partner von einem Dritten ohne finanzielle Gegenleistung (also unentgeltlich) zugänglich gemacht wird. Dies kann beispielsweise eine Schenkung oder aber eine Erbschaft sein.

Solange vom Dritten nicht ausdrücklich festgelegt wurde, dass dieses Vermögen dem Paar in seiner Gesamtheit zukommen soll, wird es nicht Teil des Gesamtguts.

Als Sondergut werden die Eigentumsrechte der Partner bezeichnet, die rechtlich nicht übertragbar sein. Ein Beispiel hierfür sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.

Hat einer der Partner einem Dritten beispielsweise einen Kredit gegeben, womit dieser ein Grundstück erwerben konnte, und genießt im Gegenzug ein Wege- oder beschränktes Wohnungsrecht, so fallen diese unter das Sondergut.

Aufhebung einer Gütergemeinschaft

Eine solche Gemeinschaft endet nicht zwangsläufig durch den Tod eines Partners und auch nicht automatisch durch die Scheidung.

Vielmehr muss im notariell beglaubigten Vertrag eine Auseinandersetzung enthalten sein, die definiert, in welcher Weise der gemeinsame Güterstand aufgehoben wird.

Fehlt der entsprechende Passus in dem Vertrag, muss von einem der Partner erfolgreich eine Aufhebungsklage geführt werden.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1416 Gesamtgut »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1363 Zugewinngemeinschaft »

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