Die Erbschaft in einer Zugewinngemeinschaft

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine Zugewinngemeinschaft ist automatisch jede Ehe, für die kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Die jeweiligen Vermögen, die von den Partnern mit in die Ehe gebracht werden, bleiben getrennt voneinander. Sie werden als Anfangsvermögen bezeichnet. Der Zugewinn ist die Differenz von Anfangs- und Endvermögen in der Ehe.

Eine wichtige Regelung für die Zugewinngemeinschaft ist, dass kein Partner für die Schulden des anderen haften muss.

Der sogenannte Zugewinnausgleich erfolgt nach einer Scheidung oder dem Tod eines Partners. Ehepaare können die Zugewinngemeinschaft ändern lassen, indem sie zum Beispiel einen Ehevertrag aufsetzen lassen oder bestimmte Regeln für ihre persönliche Zugewinngemeinschaft festlegen. Beides muss notariell beglaubigt werden.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Erben in der Zugewinngemeinschaft - welche Regelungen gibt es?

Jeder Ehegatte ist Eigentümer seines eigenen Vermögens und haftet auch allein für seine Schulden. Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn die Ehepartner zusammen beispielsweise ein Haus erwerben. Dann sind beide Ehepartner jeweils Eigentümer des Hauses. Sollten beide nicht nur den Kaufvertrag, sondern auch die Finanzierung unterschrieben haben, haften auch beide dafür.

Erbt jedoch ein Partner sein Elternhaus, dann steht nur ihm allein die Erbschaft zu. Der andere Ehepartner hat keinerlei Ansprüche auf das Erbe, denn im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt es kein gemeinsames Vermögen.

Auch im Falle einer Scheidung bleibt das durch eine Erbschaft oder Schenkung hinzugewonne Vermögen unberührt. Weiteres hinzugewonnenes Vermögen wird jedoch mit in die Bilanz aufgenommen.

  • Am Ende einer Ehe wird das Anfangsvermögen mit dem Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung verglichen. Derjenige Partner, der weniger Vermögen hinzugewonnen hat, kann einen Antrag auf Zugewinnausgleich stellen. Dafür wird das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen und diese Summe halbiert. Auf eine Hälfte hat dann der Partner mit dem geringeren Vermögen Anspruch.
Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Besonderheiten beim Erbe in der Zugewinngemeinschaft

Eine Besonderheit ist eine mögliche Wertsteigerung einer geerbten Immobilie oder Eigentumswohung. Hat diese zum Beispiel durch Renovierung oder Modernisierung an Wert hinzugewonnen, wird dieser gesteigerter Wert beim Zugewinnausgleich hinzugezogen.

Auch Werterhöhungen von geerbtem Ackerland oder Wald sind im Zugewinnausgleich mit zu berücksichtigen. Der eherechtliche Ausgleich des Zugewinns unterliegt nicht der Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Der Ausgleich ist also steuerfrei.

  • Ehepartner A hat bei der Heirat ein Vermögen von 30.000 Euro. Während der Ehezeit erhält Ehepartner A aus der Erbengemeinschaft der Mutter seinen Erbteil in Höhe von 50.000 Euro. Bei der Zustellung des Scheidungsantrages besitzt Ehepartner A ein Vermögen von 100.000 Euro. Das Erbe wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. Das Anfangsvermögen von Ehepartner A beträgt also 80.000 Euro und das Endvermögen beträgt 100.000 Euro. Der Zugewinn beträgt 20.000 Euro. Ehepartner B erzielte keinen Zugewinn während der Ehe. Ehepartner B hat deshalb einen Anspruch auf 10.000 Euro Zugewinnausgleich (die Hälfte der 20.000 Euro Zugewinn von Ehepartner A).

Dokumentenaufbewahrung des Erbes in der Zugewinngemeinschaft

Der Ehepartner, der während der Ehezeit erbt, trägt dafür auch die Beweislast. Es ist deshalb wichtig, diejenigen Dokumente aufzubewahren, die beweisen, welchen Vermögenswert er genau geerbt hat. Dazu gehören beispielsweise:

  • das Testament
  • der Erbschein
  • der Erbschaftssteuerbescheid
  • Kontoauszüge zu ausgezahltem Erbe
  • Vereinbarungen zu Auseinandersetzungen über das Erbe.

Sonderform modifizierte Zugewinngemeinschaft

Als Alternative zur Gütertrennung kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft gewählt werden. Mögliche Vereinbarungen der modifizierten Zugewinngemeinschaft können folgende Aspekte betreffen:

  • kein Zugewinnausgleich bei einer Scheidung
  • Zugewinnausgleich durch Sachwerte anstelle von Barzahlung
  • Bestimmung des Anfangsvermögens (Vermeidung von Streit bei einer Scheidung)
  • Deckelung des Endvermögens bei Erwarten einer erheblichen Vermögenswertsteigerung

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Zugewinngemeinschaft (BGB §1363)

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Erbrecht