Das eigene Vermögen zu schützen, kann schon eine knifflige Sache sein. Die Gefahr einer Scheidung ist stets gegeben, auch dann wenn man sie bei der Heirat noch nicht wahrhaben will.
Verzichtet man aus diesem Grunde auf eine Hochzeit, so kann der Partner im schlimmsten Falle beim Erbe leer ausgehen. Doch auch hier bietet sich eine Möglichkeit.
Inhaltsverzeichnis:
Der Ehevertrag
Was ein Ehevertrag ist, ist hinlänglich bekannt. Es werden die Rahmenbedingungen für die Vermögensaufteilung im Falle einer möglichen Scheidung schon ausgehandelt, wenn noch alles in Ordnung ist. Sehr romantisch ist dies nicht.
Auf den Schutz des eigenen Vermögens, der eigenen Existenz, kann jedoch auch nicht aus reiner Romantik immer verzichtet werden. So entscheiden sich einige Paare dazu, gar nicht zu heiraten. Lebenspartnerschaften ohne Hochzeit sind mittlerweile eine anerkannte Lebensführung.
Die Gefahr einer Nicht-Heirat und ihre Lösung
Im Todesfall möchte man natürlich, dass der Lebenspartner alles bekommt, was ihm zusteht. Ein Ehegattentestament ist jedoch ohne Hochzeit leider keine Option. Hier bietet der Erbvertrag eine Lösung.
Eheähnliche Lebensgemeinschaften können sich mittels Erbvertrag bindend als Erbe einsetzen.
Dies ist für diese Gemeinschaften der einzige Weg, denselben Effekt zu erreichen, als wären sie verheiratet gewesen. Im übrigen gilt dies auch für alle, welche nur eng befreundet sind oder für gleichgeschlechtliche Partnerschaften.
Weiterer Nutzen durch einen Erbvertrag
Auch wer eine Firma sein Eigen nennt und gegebenenfalls nicht der regulären Erbfolge überlassen will, sondern seinem langjährigen Geschäftspartner, kann solche Dinge über einen Erbvertrag regeln. So kann jederzeit sichergestellt werden, dass das Lebenswerk auch nach dem eigenen Tod Bestand hat und gut geführt wird.
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Den Erbvertrag rechtzeitig abschließen
Es ist unbedingt notwendig, den Vertrag zu einem vernünftig frühen Zeitpunkt abzuschließen. Während ein Testament etwas mehr Spielraum lässt, muss man beim Abschluss eines Erbvertrages zwingend voll geschäftsfähig sein. Andererseits könnte er angefochten werden.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium für Finanzen: Erbschafts- und Schenkungssteuer →
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