Für alle betroffenen Personen zuständig ist die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Bad Sobernheim, die zum Zeitpunkt ihres Todes im Gerichtsbezirk wohnhaft waren.
Wenn Personen über ein handgeschriebenes Testament verfügen, können sie sich an das Nachlassgericht Bad Sobernheim wenden. Erben können am Nachlassgericht Bad Sobernheim außerdem einen Antrag zur Erstellung eines Erbscheins einreichen.
Inhaltsverzeichnis:
Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Bad Sobernheim ist in bestimmten Fällen nicht zuständig. Die Erbausschlagung kann in manchen Fällen auch an dem Nachlassgericht durchgeführt werden, in dem Bezirk, in dem die betroffene Person gemeldet ist.
Die beglaubigten Unterlagen, die für alle Erklärungen notwendig sind, werden an das entsprechend zuständige Nachlassgericht Bad Sobernheim weitergeleitet.
Nachlassgericht Bad Sobernheim - Anschrift und Service Nummern
Amtsgericht Bad Sobernheim
Gymnasialstraße 11
55566 Bad Sobernheim
Tel.-Nr.: 06751 9313-0
Fax: 06751 9313-50
Internetseite: agsob.justiz.rlp.de
Welche Verantwortungen hat das Nachlassgericht Bad Sobernheim?
Das Nachlassgericht übernimmt Aufgaben verschiedener Art, die oft mit Gebühren verbunden sind.
Zu den Aufgaben zählen:
- Erteilung von Erbscheinen
- Vollstrecken von Testamenten
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Ermittlung der Erben
- Verwalten des Nachlasses
- Eröffnen von Verfügungen
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Welche Aufgaben hat das Amtsgericht Bad Sobernheim außerdem?
Das Amtsgericht betreut nicht nur Fälle des Nachlasses, sondern kümmert sich auch um die rechtlichen Angelegenheiten folgender Verfahren:
- Zivilverfahren
- Strafverfahren
- Familiensachen
- Grundbuchverfahren
Nachlassgericht Bad Sobernheim - häufige Fragen
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen der Erbschaft auch am Amtsgericht des Erben erfolgen kann.
Die Weiterleitung erfolgt, damit die Anreise durch den Erben nicht mehr erforderlich ist.
Kann das örtlich zuständige Nachlassgericht nicht ermittelt werden, ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg der zuständig.
Nach Einreichen eines Antrags auf einen Erbschein, kann ein Erbschein vom Nachlassgereicht ausgehändigt werden. Die Erstellung eines Antrags liegt nicht nur bei einer Person des Nachlassverfahrens. Die alleinigen Erben, die Miterben, die Nacherben oder auch andere Personen sind dazu berechtigt. Auch ein Testamentsvollstrecker ist dazu berechtigt, einen Erbscheinantrag vorzubringen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 342 Begriffsbestimmung »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
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