Der Alleinerbe hat eine besondere Verantwortung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Alleinerbe wird derjenige verstanden, der als einzige Person das Erbe eines Erblassers übertragen bekommt. In vielen Fällen bestimmen Eheleute ihren Ehepartner als alleinigen Erben, um zu verhindern, dass auch ihren Eltern ein Teil des Nachlasses zukommt.

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Was muss ich als Alleinerbe tun?

Wenn schon im Vorfeld feststeht, dass man Alleinerbe ist und es keine erbberechtigten Personen 1. Ordnung gibt, ist die Errichtung eines Testaments überflüssig.

Nach Eintritt des Todes des Erblassers benötigt der Erbe den Totenschein. Diesen füllt der Arzt nach der Leichenschau aus. Mit dem Totenschein wendet sich der Alleinerbe an den Bestattungsunternehmer.

Ist abzusehen, beispielsweise bei schwerer Krankheit, dass es zum Todesfall in absehbarer Zukunft kommt, dann sollte man vorher mit dem Bestatter sprechen. Am Sterbetag holt der Bestatter dann die Erblasserin oder den Erblasser ab. Dabei übergibt man ihm neben dem Totenschein die Heiratsurkunde des Erblassers sowie die Geburtsurkunden. Der Bestatter wendet sich an das Standesamt. Dieses stellt dann die Sterbeurkunde aus.

Im nächsten Schritt wendet man sich mit der Sterbeurkunde, der Heiratsurkunde sowie den Geburtsurkunden des Verstorbenen und des zuvor verstorbenen Ehepartners an das Nachlassgericht. Ferner benötigt das Nachlassgericht die Geburtsurkunden der verstorbenen Ehepartner sowie die Geburtsurkunde des Alleinerben. Den Personalausweis darf man nicht vergessen.

Mit diesen Unterlagen prüft das Nachlassgericht, ob noch ein Testament vorliegt. Sind alle Formalitäten erfüllt, wird gegen eine Gebühr der Erbschein ausgestellt. Mit diesem und dem Personalsausweis begibt sich der Alleinerbe zur Bank. Dort klärt er die Bankgeschäfte ab. Erst mit dem Erbschein tritt er das Erbe rechtlich an.
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Muss ich als Alleinerbe einen Pflichtteil zahlen?

Auch wenn der Erblasser dem Alleinerben das ganze verwertbare Vermögen überlassen möchte, so ist er an gewisse gesetzliche Vorgaben gebunden. Diese Vorgaben entfallen nur, wenn der Pflichtteilberechtigte sich als erbunwürdig gezeigt hat. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn er den Erblasser bedroht. Das Recht sowie die Höhe des Pflichtteils regelt § 2303 BGB.

Wird ein erbwürdiger Abkömmling des Erblassers durch Testament von seiner Erbfolge ausgeschlossen, darf er seinen Pflichtteil verlangen. Dieser umfasst die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils an Vermögen und Schulden. Das Recht auf einen Pflichtteil steht auch den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers gem. § 2303 Abs. 2 BGB zu, sollten sie von der Erbfolge ausgeschlossen sein.

Interessant ist in diesem Zusammenhang der Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB. Der Zugewinnausgleich bleibt auch bestehen, da der zugewinnanspruchsberechtigte Ehegatte nur den Pflichtteil beanspruchen kann. Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich dann nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil.

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Darf der Alleinerbe die Erbschaft ausschlagen?

Nach § 1922 Abs. 1 BGB erbt der Alleinerbe das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Nach §1942 BGB hat der Erbe das Recht auf die Ausschlagung der Erbschaft. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn der Erblasser nur oder überwiegend Schulden vererbt hat.

Der Erbe kann die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls vor dem Nachlassgericht erklären. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem er vom Erbe erfährt. Ist der Alleinerbe durch Testament bestimmt worden, dann ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht entscheidend. Die Frist von 6 Wochen verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nach § 1944 BGB im Ausland hatte. Gleiches gilt, wenn der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland hat.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1371, Zugewinnausgleich im Todesfall »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2303, Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils »
  3. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1944, Ausschlagungsfrist »

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