Worauf ist beim Berliner Testament zu achten?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Berliner Testament ist eine weit verbreitete Testamentform in Deutschland. Es hat zum Ziel, den Partner so weit wie möglich abzusichern und diesem so schnell wie möglich das gemeinsame Vermögen zugänglich zu machen.

Beim Berliner Testament handelt sich um ein gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten. Der länger lebende Partner erbt zunächst alles, er ist Alleinerbe. Die Kinder erben erst nach dessen Tod.

Zugleich legen die Ehepartner gemeinsam eine oder mehrere weitere Personen, zum Beispiel die Kinder, als Erben fest. Sie erhalten den gemeinsamen Nachlass, wenn beide Ehegatten verstorben sind.

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Welche Arten kann das Berliner Testament haben?

Bei dem Berliner Testament unterscheidet das Recht gemeinhin zwischen zwei unterschiedlichen Varianten.

Trennungslösung

Bei der Trennungslösung ernennt der Erblasser den Ehepartner zum Vorerben und setzt dritte Personen als Ersatz- oder Nacherben ein. Daraus ergeben sich zwei voneinander getrennte Vermögensmassen. Der Vorerbe, also der Ehepartner, behält seinen Anteil. Der "Dritte" hat bei dieser Lösung zwar keinen Anspruch auf einen Pflichtteil, erbt allerdings vom Erstverstorbenen.

Einheitslösung

Bei der Einheitslösung hingegen ernennen sich beide Ehepartner zu gegenseitigen Erben. Der Dritte ist der Schlusserbe und erbt erst, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Das Vermögen ist hier nicht getrennt, sondern verschmilzt nach dem Tod des ersten Ehegatten zu einer einzigen Vermögensmasse. Kinder der Ehegatten haben bei dieser Lösung wiederum einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, den sie nach dem Tod des Erstverstorbenen verlangen können.

  • Auch eine fremde Person, etwa ein Freund oder ein Mitglied aus einer gemeinnützigen Organisation, lässt sich als Schlusserbe bestimmen.

Wann ist ein Berliner Testament wirksam?

Ein Berliner Testament ist nur dann wirksam, wenn es von einem oder beiden Erblassern handschriftlich verfasst wird. Es muss in Gänze eigenständig per Hand geschrieben und mit einer Unterschrift versehen sein. Wenn das Testament von einem Partner verfasst wurde und der andere lediglich unterschreibt, sollte dieser die Erklärung mit vollständigem Namen mit Orts- und Datumsangaben unterschreiben (§ 2267 BGB).

Ohne Unterschrift ist auch ein handschriftliches Testament nicht rechtsgültig.

Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, ist es ratsam, diese zu nummerieren und jede Seite zu unterschreiben. Alternativ kann jeder Partner ein eigenes Testament erstellen und anschließend beide Dokumente zusammen verwahren.

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Wie verhält es sich mit dem Pflichtteil im Berliner Testament?

Die direkten Nachkommen und alle weiteren berechtigten Personen erhalten trotzdem ihren Pflichtteil. Das Gesetz ist so geregelt, um die Nachkommen vor einer willkürlichen Entscheidung der Erblasser zu schützen. Sofern eine andere Person dem Erbe nach begünstigt ist und keiner der beiden Ehepartner mehr lebt, muss der Begünstigte von Rechts wegen den Pflichtteil an die Kinder ausbezahlen. Wie hoch der Pflichtteil im Einzelnen ausfällt, hängt von dem Gesamtvermögen des Nachlasses ab.

Die rechtlichen Konsequenzen vom Berliner Testament

Gemäß § 2270 BGB ist die Festlegung nicht bindend. Der Ehepartner hat, solange er noch lebt, die Option, das Testament jederzeit zu widerrufen. Dies gilt allerdings nur für den ersten Ehepartner. Ist ein Ehegatte bereits verstorben, kann der andere Partner nicht einfach eine einstweilige Verfügung vornehmen. Ihm steht es lediglich frei, seinen Teil im gemeinschaftlichen Testament zu widerrufen. Zu Lebzeiten können beide Ehepartner mit Verträgen über das Erbe verfügen und beispielsweise auch, unabhängig voneinander, Schenkungen vornehmen. Der Anteil des Schlusserben bleibt gemäß § 2287 BGB davon unberührt und geschützt.

  • Der überlebende Ehepartner darf zwar Schenkungen vornehmen, den Schlusserben dabei aber nicht dessen Vermögensanteil entziehen. Unter Umständen kann dieser in solch einem Fall die Herausgabe der Schenkung fordern.

Die bedingte Nacherbenseinsetzung beim Berliner Testament

Eine bedingte Nacherbeneinsetzung kommt dann vor, wenn der hinterbliebene Ehepartner erneut heiratet. Der neue Ehegatte erhält in diesem Fall Ansprüche auf den Pflichtteil. Er hat außerdem beim Todesfall des Ehepartners die Möglichkeit, das gemeinschaftliche Testament anzufechten. Um Missbräuche zu verhindern, gibt es verschiedene Wiederverheiratungsklauseln. Eine Variante ist es beispielsweise, die Nachkommen als alleinige Erben zu bestimmen, sobald der Ehepartner sich neu vermählt, und einen Nießbruch festzulegen.

Welche Vor- und Nachteile hat das Berliner Testament?

Das Berliner Testament sichert die Eheleute gegenseitig ab. Der Überlebende erbt das gesamte Vermögen und steht finanziell abgesichert da. Der Ehepartner kann sein gewohntes Leben weiterführen und muss auf finanzieller Ebene keinerlei Einbußen hinnehmen.

Die Kinder sind zwar gewissermaßen enterbt, allerdings haben diese immer noch Anspuch auf ihren Pflichtteil. Besonders problematisch wird dies bei Vermögensgegenständen wie beispielsweise einem Haus, das nicht einfach so aufgeteilt werden kann. Dies kann sich nachteilig für alle Beteiligten auswirken.

Stirbt der Partner, so kann der noch lebende Ehegatte das Testament nicht mehr ändern. Laut § 2271 BGB kann der lebende Ehepartner allerdings von der sogenannten Befreiungsklausel Gebrauch machen.

Erbt der noch lebende Ehepartner das gesamte Vermögen, können sich für ihn im Zusammenhang mit einer Immobilie gravierende steuerliche Nachteile ergeben. Auch ein Steuerfreibetrag für die Nachkommen entfällt zumindest im ersten Erbfall, da die Kinder ja von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Was gilt beim Berliner Testament für stief- und uneheliche Kinder?

Stiefkinder, aber auch uneheliche Kinder gehören von Rechts wegen zunächst nicht der gesetzlichen Nachfolge an. Sie werden im Falle eines Erbfalls nicht berücksichtigt. Bei unehelichen Kindern gilt dasselbe, auch sie haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Um diese Bestimmungen zu umgehen, können Stief- und uneheliche Kinder beispielsweise als Nacherben bestimmt werden.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2267 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Gegenseitige Einsetzung, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2269 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Wechselbezügliche Verfügungen, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2270 »
  4. Bundesministerium der Justiz: Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2271 »
  5. Bundesministerium der Justiz: Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 2287 »

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