Erbschein - Geregelter Nachlass beim Erbrecht

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Da es zu Unklarheiten kommen kann, wer tatsächlich erbberechtigt ist, ist im Erbrecht die Regelung des Nachlasses in einem Todesfall durch einen Erbschein festgelegt. Wird dieser erstellt, dient er in der Regel auch zur Ermittlung der Erbschaftssteuer.

Bei der Erbschein Erstellung kann es zu Fragen kommen: Wer muss den Erbschein beantragen und was kostet ein Erbschein? Im Erbrecht sind alle Regelungen für die Ausstellung des Erbscheins genau festgehalten.

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Was ist der Erbschein?

Rechtsgrundlage für das Erbscheinsverfahren sind die §§ 2353 bis 2370 BGB. Aufgabe des Scheins ist es demnach die Feststellung, wer in welchem Umfang legitimer Erbe einer Hinterlassenschaft ist. Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erstellt. Zuständig ist in der Regel das letzte Amtsgericht des Verstorbenen. Sollte dieser im Ausland gelebt haben, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

Der Schein enthält das Ergebnis der Erbermittlung. Es kann sein, dass den Hinterbliebenen kein Testament vorliegt. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Um die offiziell für den Nachlass festzulegen, wird ein Erbschein erforderlich. Auf einem Erbschein findet man daher:

  • Angaben zum Erbrecht
  • Angaben über die Erbberechtigten
  • Umfang und exakte Größe der einzelnen Erbteile
  • Angaben über den Testamentsvollstrecker
  • Etwaige Erberfordernisse

Es gibt unterschiedliche Arten von Erbscheinen. Es kommt im Wesentlichen darauf an, ob der Erbschein eine einzelne Person oder eine Gemeinschaft dazu legitimiert, über den Nachlass zu verfügen. Im Erbschein wird aus diesem Grund auch angegeben, wem wieviel des Erbes zusteht. Man unterscheidet zwischen

  • Erbschein für Alleinerben
  • Erbschein für Erbengemeinschaften (gemeinschaftlicher Erbschein)
  • Teilerbschein (jeder einzelne Erbe beantragt für sich einen Teilerbschein, in dem das einzelne Teilerbe benannt ist)
  • Erbschein für Gruppen (Zusammenfassung verschiedener Teilerbscheine)
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Wer darf den Erbschein beantragen?

Grundsätzlich wird der Antrag zum Erbschein beim Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen gestellt. Dieses ist nach § 343 FamFG (Familienverfahrensgesetz) das zuständige Nachlassgericht – und für die Abwicklung des Verfahrens verantwortlich. Neben dem eigentlichen Erben oder der Erbengemeinschaft können noch andere Personen Interesse an den Erbscheinen haben.
Dazu gehören in Deutschland unter anderem:

  • Alle Erben
  • Testamentsvollstrecker
  • Nachlassverwalter
  • Nachlassinsolvenzverwalter
  • Gläubiger des Erblassers, die eine Zwangsvollstreckung anstreben

Welche Bedeutung hat der Erbschein für die Erbschaftssteuer?

Der Schein unterliegt bezüglich seines gesetzlichen Inhalts dem öffentlichen Glauben. Dies bedeutet, dieser gilt solange als richtig, bis der Schein vom Nachlassgericht wegen erwiesener Falschheit wieder eingezogen wird. Dies passiert allerdings nur, wenn sich bestimmte Angaben als nachweislich falsch erweisen oder verspätet ein neueres Testament bzw. ein entsprechender Zusatz zum alten auftaucht.

Der Schein kann aus diesem Grund vom zuständigen Finanzamt auch zur Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen werden, weil auf diesem alle relevanten Angaben bereits vorhanden sind. Die Erben können den Schein auch aus eigenem Antrieb dem Amt als Nachweis vorlegen.

  • Da der Erbschein quasi als Beweisdokument der Erbfolge gegenüber Dritten dient, sollten Erben grundsätzlich prüfen, inwiefern Fristen aus Verträgen zum Tragen kommen – und ob Konflikte hinsichtlich der Bearbeitungszeit des Erbscheins drohen.

Erbschein Fristen

Die Bearbeitung des Antrags zum Erbschein kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Hier ist zu berücksichtigen, welche Regeln im Hinblick auf dessen Ausstellung gelten. Ein Erbschein darf vom Nachlassgericht erst erteilt werden, wenn alle notwendigen Dokumente vorgelegt und geprüft sind.

Daher sieht der Gesetzgeber auch keine Fristen für die Bearbeitung des Erbscheins vor. Einfache Fälle sind oft innerhalb von vier bis acht Wochen erledigt. Sehr komplexe Sachverhalte benötigen für die Bearbeitung schnell deutlich mehr Zeit.

In verschiedenen Situationen kann ein notarielles Testament mit Eröffnungsurkunde den Erbschein ersetzen. Erben sollten prüfen, inwiefern der Antrag auf den Erbschein wirklich notwendig ist, oder ob darauf verzichtet werden kann.

Erbe ohne Erbschein - Geht das?

Wird ein Erbschein vom Nachlassgericht ausgestellt, erkennt dieses einen Rechtsanspruch des Antragstellers auf den Nachlass des Erblassers an. Für Dritte ist damit klar, dass die Erben Ansprüche und Pflichten übernehmen. Verbindlich geregelt wird die Vorlage eines Erbscheins unter anderem im Zusammenhang mit Grundbesitz.

Nach § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung ist für den Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Aber: Es gibt sogar hier Ausnahmen. Inzwischen kann es ausreichend sein, wenn Erben das eröffnete Testament mit der Eröffnungsurkunde vorlegen – und somit ihr Erbrecht nachweisen. Darüber hinaus können privatrechtliche Verträge den Erbschein zur Bedingung machen. Mitunter muss aber selbst dieser Sachverhalt eingeschränkt werden.

Der Bundesgerichtshof hält es beispielsweise bei Banken für ausreichend, wenn Erben einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament vorlegen können.

Erbschein Kosten sparen

Das Erben ist unter anderem aufgrund der Ausgaben für die Erbscheine teuer. Lassen sich diese Ausgaben umgehen? Ja – indem einfach auf das Dokument verzichtet wird. Hält man beispielsweise ein notarielles Testament mit Eröffnungsurkunde oder einen Erbvertrag in den Händen, kann auf den Erbscheinantrag oft verzichtet werden. Behörden und Vertragspartner können beim Vorlegen alternativer Nachweise auf den Erbschein verzichten – was letzten Endes die finanziellen Belastungen für Hinterbliebene mindert.

Da der Schein kostenpflichtig ist, darf das Finanzamt nicht verlangen, dass dieser beantragt wird, damit es einfacher die Erbschaftssteuer ermitteln kann. Damit alle erforderlichen Dokumente für die Erstellung des Erbscheins sorgfältig eingereicht werden können, gibt es keine Frist zum Einreichen des Erbscheins.

Erbschein: Häufige Fragen

Erbschein beantragen: Wie ist der Ablauf?

In Bezug auf das Antragsverfahren zum Erbschein wird oft davon ausgegangen, dass die anwaltliche Vertretung unbedingt erforderlich ist. Erben können die Urkunde aber ganz ohne deren Hilfe beantragen. Unbedingte Voraussetzung für den erfolgreichen Antrag ist der Nachweis des Todeszeitpunkts. Außerdem ist wichtig:

  • wie das Verhältnis zwischen Erblasser und Antragsteller ausgesehen hat
  • ob Rechtstreitigkeiten in Bezug auf das Erbrecht anhängig sind.

Aufgrunddessen werden in der Regel Personalausweis und Sterbeurkunde für den Antrag eines Erbscheins benötigt. Da das Nachlassgericht den Antrag genau prüft, kann es die Vorlage weiterer Dokumente verlangen – etwa in Form eines Stammbuchs oder das Testament.

Erbscheine werden im Regelfall über den gesamten Nachlass ausgestellt. In besonderen Fällen kann das Nachlassgericht aber auch zum gegenständlich beschränkten Erbschein greifen. Dieser ist beispielsweise dann anzuraten, wenn Vermögen im Ausland existieren. Durch die Beschränkung greift der Erbrechtsnachweis nur für Teile der Erbmasse im Inland.

Wie hoch sind die Kosten für einen Erbschein?

Ausschlaggebend für die Berechnung der Gebühren ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, abgekürzt GNotKG. Letzteres greift, da die zuständigen Nachlassgerichte allgemein der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet.

Die Kosten für den Erbschein werden gesondert zu anderen Gebühren – wie beispielsweise die eidesstattliche Versicherung – berechnet.

Die Bemessungsgrundlage für die Kosten eines Erbscheins ist der Wert des Nachlasses. Dieser wird im GNotKG als Geschäftswert bezeichnet. Den gesetzlichen Regelungen zufolge kostet der Erbschein mindestens fünfzehn Euro - Gebühr nach Tabelle B, ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von fünfhundert Euro.

Der Grundsatz, dass die Kosten für den beantragten Erbschein mit dem Nachlasswert steigen, gilt im gesamten Verfahren. Aber: Es ist hier kein linearer Anstieg vorgesehen. Vielmehr sieht § 34 GNotKG eine stufenweise Anhebung vor.

Bis zu einem Geschäftswert von zweitausend Euro kommen bei den Gebühren für angefangene fünfhundert Euro je vier Euro hinzu. Bis zehntausend Euro steigt die Gebühr in 1.000er Schritten um sechs Euro.

Kann man gegen einen Erbschein Beschwerde einlegen?

Der Erbschein wird durch einen Beschluss des Nachlassgerichts erteilt. Letzteres kann die Erteilung auch verweigern.  Ist der Antragsteller mit der Entscheidung nicht zufrieden, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Aber: Dieses Rechtsmittel ist an eine Frist von einem Monat gebunden. Wer diesen Zeitraum verpasst, akzeptiert den Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts.

Wie kann man ohne einen Erbschein das Erbe antreten?

Nichts geht ohne Erbschein – dieses Motto hat inzwischen an Substanz und Schärfe verloren. Es gibt heute viele Wege, wie Erben ihren Rechtsanspruch aus dem Nachlass geltend machen. Gerade ältere Vertragsklauseln sind inzwischen – aufgrund der Rechtsprechung – nicht mehr relevant, es geht auch ohne Erbschein.

Meist reicht der Nachweis der Erbfolge durch:

  • ein notarielles Testament
  • einen Erbvertrag oder
  • Vollmachten, die über den Tod hinaus gelten

aus, um über bzw. aus dem Nachlass heraus handlungsfähig zu bleiben.

Im Zweifelsfall kann der Erbschein immer noch zur Bedingung gemacht werden. Dies gilt beispielsweise, wenn aus dem Testament die Erbfolge im Detail nicht abgeleitet werden kann. Erben müssen dann – um den Sachverhalt abschließend zu klären – den Erbschein beim Nachlassgericht beantragen und vorlegen.

Verlangen Banken oder andere Vertragspartner des Verstorbenen von dessen Erben die Vorlage eines Erbscheins, ist vor deren Beantragung zu prüfen, inwiefern diese Forderung heute überhaupt noch relevant ist - oder ob es ohne Erbschein geht.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  2. Zentrales Testamentsregister: Banken und Erbschein

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