Das Nachlassgericht ist eine gerichtliche Instanz, die sich um die korrekte Ausführung des Erbschaftsrechts kümmert. Die Aufgaben des Nachlassgerichts werden in Deutschland vom Amtsgericht übernommen. Zuständig ist jeweils das Gericht, welches sich durch den letzten Wohnort des Erblassers ergibt.
Das Nachlassgericht erfüllt im Zuge der Regelung erbrechtlicher Belange wichtige Aufgaben, unter anderem erteilt es den Erbschein, verwahrt Testamente beziehungsweise Erbverträge und eröffnet das Testament. Deswegen ist das Nachlassgericht die erste Anlaufstelle für die Hinterbliebenen des Erblassers.
Nachlassgericht - Aufgaben und Arbeitsbereiche
Alle Belange, die in Bezug zu einer Erbschaft stehen, regelt das Nachlassgericht. Dabei handelt es sich beispielsweise um:
- Einladung der gesetzlichen Erben und Testamentseröffnungen
- Annahme, Aufbewahrung und Herausgabe von Testamenten
- Bestellen eines Nachlasspflegers und eventuell Ernennen eines Testamentsvollstreckers (mit Überwachung des Vollstreckungsverfahrens)
- Erbausschlagungen
- Erbschaftsverkäufe.
Wird ein Testament mit der Hilfe eines Notars erstellt, hinterlegt er dieser automatisch beim Nachlassgericht. Ein handschriftlich erstelltes Testament kann ebenfalls beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass die gesamte Erbschaft problemlos abgewickelt werden kann.
Nach dem Tod des Erblassers müssen die Erben Entscheidungen des Nachlassgerichts jedoch nicht einfach hinnehmen. Es besteht die Möglichkeit, offiziell Beschwerde gegen diese Entscheidungen einzulegen. Die Zivilkammer des Landesgerichts nimmt sich der Sache an und entscheidet, ob das Nachlassgericht korrekt gehandelt hat.
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Erbschein vom Nachlassgericht
Zur Beanspruchung des Erbes ist ein Erbschein notwendig. Dieser Erbschein gilt als Nachweis über die Rechtsnachfolge. Er stellt allerdings nicht die Verteilung des Nachlasses unter den Erben sicher. Sind mehrere Erben vorhanden, wird eine Erbengemeinschaft gebildet. Diese Gemeinschaft regelt selbstständig die Aufteilung des Erbes unter allen Erben. Das Gericht stellt den Erbschein nur auf Antrag des Erben aus.
Manchmal ist die Erteilung eines Erbscheins notwendig, beispielsweise wenn Grundeigentum vererbt wurde. Ein Erbschein wird aber auch dann benötigt, wenn kein notarielles Testament vorliegt oder die Erbfolge nicht ganz eindeutig ist und eine Erbenermittlung durchgeführt werden muss. Außerdem ist ein Erbschein immer dann erforderlich, wenn die Erbfolge gegenüber der Bank oder Versicherungen nachgewiesen werden muss.
Die Erb-Ausschlagung vom Nachlassgericht beurkunden lassen
Die Erben sind nicht dazu verpflichtet, das zugedachte Erbe anzunehmen. Manchmal ist es sogar besser, dass Erbe auszuschlagen, beispielsweise bei einer totalen Überschuldung des Erblassers. Erben, die sich für eine Ausschlagung des Erbes entschieden haben, müssen diese persönlich und schriftlich vor dem Nachlassgericht erklären. Das Ausschlagungsrecht kann dabei auf keine andere Person übertragen werden.
Diese Erklärung vor Gericht kann anschließend nicht mehr widerrufen werden. Die Erben müssen sich also gut überlegen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen wollen. Die Frist für die Ausschlagung des Erbes beträgt 6 Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Erbe Kenntnis von der Erbschaft bekommen hat. Wenn der Erbe schon Gegenstände aus der Erbschaft erhalten hat, müssen diese wieder zurückgegeben werden. Den nachfolgenden rechtmäßigen Erben muss außerdem Auskunft darüber erteilt werden.
Handelt es sich bei den Erben um minderjährige Kinder, müssen die Eltern die Ausschlagung betreiben. Meistens haben sie selbst schon das Erbe ausgeschlagen und beantragen dies jetzt auch für ihre Kinder, damit sie kein überschuldetes Erbe erhalten. Bei Unklarheiten prüft manchmal ein unabhängiger Vormund die Interessen der Kinder. Er entscheidet dann, ob die Ausschlagung rechtmäßig gültig ist.
Einhalten der gesetzlichen Erbfolge vom Nachlassgericht
Wenn kein Testament existiert oder ein vorhandenes Testament ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Nachlassgericht hält sich streng an diese Erbfolge.
- Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel
- Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister
- Erben dritter Ordnung: Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen
- Erben vierter Ordnung: Großonkel, Großtanten, Groß-Cousins, Groß-Cousinen
Ein Verwandter erbt also nicht, wenn es einen Verwandten einer vorhergehenden Ordnung gibt. Innerhalb einer Ordnung erben immer nur die nahesten Verwandten. Die entfernteren Verwandten werden dann automatisch vom Erbe ausgeschlossen.
- Wenn ein Kind erbt, werden damit alle anderen Verwandten, wie beispielsweise Enkelkinder oder Geschwister vom Erbe ausgeschlossen.
Falls die gesetzlichen Erben nicht bekannt sind, wird sich das Nachlassgericht um die Ermittlung der Erben kümmern und ihnen später eine Ausfertigung der Verfügung zukommen lassen. Manchmal kommt es aber vor, dass es überhaupt keine Erben des Erblassers gibt. Dann tritt das Erbrecht des Staates in Kraft. Das Vermögen des Verstorbenen fliesst dann in die staatlichen Kassen. Der Staat kann als Einziger das Erbe nicht ausschlagen. Das bedeutet aber auch, dass die Landes- und Staatskasse für die Beerdigungskosten aufkommen muss, wenn nicht genügend Erbmasse vorhanden ist.
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Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium für Finanzen: Erbschafts- und Schenkungssteuer →
- Finanzverwaltung NRW: Erbschaften, Schenkungen und das Finanzamt →
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz →
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