Was versteht man unter Nachlassverbindlichkeiten?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

§ 1967 BGB definiert die Nachlassverbindlichkeiten als Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Der Erbe haftet für diese Nachlassverbindlichkeiten. Die Nachlassverbindlichkeiten sind vom angefallenen Vermögen getrennt zu sehen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter den Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die mit dem Erbfall verbundenden Kosten, sondern zumeist die Erblasserschulden, für die der Erbe ebenfalls die Haftung übernimmt.

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Nachlassverbindlichkeiten - sind sie steuerrechtlich relevant?

Wichtig im Zusammenhang mit Nachlassverbindlichkeiten ist das Thema Erbschaftssteuer. Nach § 10 Abs. 5 ErbstG sind einige der Nachlassverbindlichkeiten steuerrechtlich abzugsfähig. Dazu gehören die Schulden des Erblassers.

Sie dürfen aber nicht beim Erwerb eines Gewerbebetriebs entstanden sein. Gleiches gilt für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft. Der Zusammenhang muss ebenfalls ausgeschlossen sein. Werden die wirtschaftlichen Einheiten bewertet, so dürfen diese Schulden nicht mitgezählt werden.

Hat der Erbe, beispielsweise als Alleinerbe, einen Pflichtteil an einen von der Erbschaft ausgeschlossenen Pflichtteilberechtigten auszuzahlen, dann ist dieser Anteil ebenfalls abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit.

Ferner gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten die Kosten für die Bestattung und das Grabmal.

  • Hier bietet sich im Vorfeld eine Sterbegeldversicherung an, die bei sparsamer Handhabung einen Teil der Beerdigungskosten abdecken kann. Ferner muss der Erbe daran denken, dass die Grabpflege für eine bestimmte oder auch unbestimmte Zeit von ihm und seinen Nacherben übernommen werden muss.

Als Alternative zur Grabstelle mit Grabstein bietet sich die anonyme oder teilanonyme Beerdigung mit Sarg oder Urne an. In diesen Fällen ist die Grabpflege teilweise schon für einen bestimmten Zeitraum in den Nachlassverbindlichkeiten enthalten.

§ 10 Abs. 4 ErbStG regelt zudem, dass die Anwartschaft auf ein Nacherbe nicht Teil der Nachlassverbindlichkeit ist.

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Formale Nachlassverbindlichkeiten mit der Übernahme der Erbschaft

Nach Ausstellung des Totenscheins durch den Arzt wird die Sterbeurkunde vom Standesamt ausgeben. Für diese Urkunde müssen Gebühren gezahlt werden. Danach muss sich der Erbe an das Nachlassgericht wenden, wo ihm ein Erbschein ausgestellt wird. Die Gebühren dieses Erbscheins sind vom Wert der Erbschaft sowie von der Verlesung eines Testaments abhängig.

Sie können eine drei- bis vierstellige Höhe erreichen. Die Umschreibung einer eventuell vererbten Immobilie ist hingegen gebührenfrei. Sollte der Erbe jedoch nur Schulden erben, steht ihm innerhalb einer Frist die Ausschlagung frei.

Kostenpunkte im Überblick:

  • Überführungskosten
  • Erstellung der Sterbeurkunde
  • Bestattungskosten
  • Beantragung des Erbscheins

Spezialfall Mietvertrag als Nachlassverbindlichkeiten

Stirbt ein Erblasser und hat er einen Mietvertrag unterschrieben, so treten die Erben in den Mietvertrag und die Nachlassverbindlichkeiten ein. Das regelt § 563 Abs. 1 BGB. Verweigert der Ehegatte oder Lebenspartner die Übernahme des Mietvertrages, da er keine Schulden erben will, treten die gemeinsam im Haushalt lebenden Kinder in den Mietvertrag ein.

Die Erben können innerhalb eines Monats nach der Kenntnis des Todes des Mieters den Mietvertrag kündigen. Dazu müssen sie nur erklären, dass sie den Mietvertrag nicht fortsetzen wollen. Bei mehreren Personen kann jeder seine Mitteilung selbst erklären. Liegt bei den neuen Mietern ein außerordentlicher Grund für die Beendigung des Mietverhältnisses vor, dann kann der Vermieter diesen innerhalb eines Monats kündigen, sollten diese keine Schulden erben wollen.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1967, Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten »
  2. Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 10, Steuerpflichtiger Erwerb »
  3. Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27. August 2014 · Az. XII ZB 133/12 »

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