Was versteht man unter einem Erblasser?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Erblasser sind natürliche Personen, deren Nachlass nach ihrem Tod an andere Personen weitergegeben wird. Das kann ein Elternteil oder ein Verwandter sein. Wurde ein entsprechendes Testament aufgesetzt, kommen als Erblasser jedoch auch Personen in Frage, zu denen der Erbe in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis gestanden hat.

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Wie ist die Erbfolge vom Erblasser gesetzlich geregelt?

Grundsätzlich erbt der nächste Angehörige des Erblassers das gesamte Vermögen und die Schulden. So erbt beispielsweise beim Tod des letzten Elternteils der Sohn oder die Tochter. Sie sind mit ihren Kindern die Erben 1. Ordnung. Haben die Verstorbenen nicht nur Kinder, sondern auch Geschwister, wird das Erbe aufgeteilt.

Neben der 1. Ordnung gibt es die 2. Ordnung im Erbrecht. Diese wird nur relevant, wenn es keine Erben der 1. Ordnung mehr gibt. Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen sowie deren Kinder. Ferner zählen dazu die Neffen und Nichten des Erblassers.

In der 3. Ordnung stehen die Großeltern und deren Kinder. Die Kinder dieser Kinder sind Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen der entfernten Linien.

In die 4. Ordnung fallen die Urgroßeltern, deren Kinder und Kindeskinder. Eine 5. Ordnung gibt es nicht. Sind keine dieser Verwandten mehr am Leben, erben die Nächstverwandten alleine.

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Testament - so bestimmt der Erblasser die Nachlassverteilung selbst

Verstirbt ein Elternteil, dann erben die Kinder oder Verwandten des Erblassers. Dafür gibt es gesetzliche Regeln. Der Erblasser kann, wenn er sein Erbe speziell verteilen will, auch ein Testament errichten.

Dieses kann er handschriftlich verfassen. Dabei sollte er aber das Datum und die Unterschrift nicht vergessen. Um sicher zu gehen, kann der Erblasser das Testament aber auch zur Niederschrift beim Notar oder Nachlassgericht hinterlegen. Hierfür fällt beispielweise beim Nachlassgericht eine Gebühr von ca. 100 Euro an.

  • Der Erblasser oder die Erblasserin kann sowohl Vermögen als auch Schulden hinterlassen. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, das Erbe in einer bestimmten Frist auszuschlagen.
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Was Erbnehmer beachten müssen

Nachdem ein Arzt den Erblasser-Totenschein ausgestellt hat, wendet man sich in der Regel an einen Bestattungsunternehmer, der sich nun um den Verstorbenen und einen Teil der Formalitäten kümmert. Hierzu ist es erforderlich, ihm eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

So geht es weiter:

Die Gemeinde stellt eine Sterbeurkunde über den Tod des Erblassers aus. Für diese benötigt man die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen. Ist der Ehegatte / die Ehegattin bereits verstorben, ist auch seine / ihre Geburtsurkunde und die Sterbeurkunde beizubringen.

Mit der Sterbeurkunde des Erblassers sowie den genannten Unterlagen begibt man sich zum Amtsgericht. Hier wird der Erbschein – gegen eine Gebühr – ausgestellt. Ferner erfolgt – ohne Gebühr – die Übertragung von Grundstücken im Grundbuchamt.

Mit dem Erbschein und den Kontounterlagen kann man im Anschluss bei der Bank die Kontenklärung durchführen lassen. Bei Umschreibung eines geerbten Pkws und der Versicherungen, wird der Erbschein ebenfalls benötigt.

Anlaufstellen im Überblick

Unterlagen anfordernBehörde
GeburtsurkundeBürgerbüro
SterbeurkundeStandesamt
ErbscheinAmtsgericht

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Erben und Vererben »

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