Bei einer Scheidung steht der Kinderfreibetrag beiden Elternteilen zur Hälfte zu. Bei welchem Elternteil das Kind wohnt, ist dabei unerheblich. Unter bestimmten Bedingungen kann der Freibetrag auf ein Elternteil alleine übertragen werden.
Kinderfreibetrag - Folgen bei Scheidung
Nach § 32 EStG stehen Eltern pro Kind bis zu 9.312 Euro im Jahr 2024 an Freibeträgen zu. Davon sind
- 6.384 Euro für das sachliche Existenzminimum und
- 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
gedacht. Kommt es zur Scheidung, wird für jedes Elternteil der Kinderfreibetrag zur Hälfte berücksichtigt.
Bei getrennter Veranlagung stehen jedem Elternteil demnach 4.656 Euro an Kinderfreibetrag zu – bei den Lohnsteuermerkmalen wird 0,5 für den jeweiligen Freibetrag eingetragen.
Kinderfreibetrag Rechner
Mit Hilfe des Kinderfreibetrag Rechners können auch alleinerziehende Elternteile berechnen, inwiefern sich der Kinderfreibetrag lohnt oder ob stattdessen das Kindergeld gewählt werden sollte.
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Übertragung des Kinderfreibetrags nach Scheidung
Grundsätzlich hat jedes Elternteil Anspruch auf seinen Freibetrag. Dessen Übertragung – also die Zusammenfassung – auf ein Elternteil ist nicht ohne Weiteres möglich, selbst wenn sich beide Eltern einig sind.
- Sofern ein Elternteil nach der Scheidung den bestehenden Unterhaltspflichten nur unzureichend oder überhaupt nicht nachkommt, kann eine Zusammenfassung beim Kinderfreibetrag erfolgen. Elternteile kommen nach einer Scheidung ihrer Unterhaltspflicht im Wesentlichen nach, wenn der Unterhalt zu mindestens 75 Prozent erbracht wird. Erst beim Unterschreiten dieser Grenze ist die Übertragung möglich.
Zu beachten ist außerdem, dass die Übertragung des Freibetrags nicht unbedingt einen steuerlichen Vorteil nach sich zieht. Auch hier erfolgt wieder die Günstigerprüfung durch das Finanzamt.
Lohnsteuerklasse für getrennt Lebende
Getrennt lebende oder geschiedene Personen müssen nach einer gewissen Zeit Ihre Steuerklasse wechseln. So können sie nicht mehr von der steuerlichen Zusammenveranlagung profitieren. Allerdings steht Alleinerziehenden die Option zur Verfügung, in Steuerklasse 2 von einem Alleinerziehendenentlastungsbetrag Gebrauch zu machen.
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Einzelnachweise und Quellen
- Familienportal: Steuerentlastungen →
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Einkommensteuergesetz →
- Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Steuertipps für Eltern →
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