Der Versorgungsfreibetrag betrifft spezifische Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit: die Versorgungsbezüge.
Dabei handelt es sich um bestimmte Vorteile, die wegen des Erreichens einer Altersgrenze (z.B. Pension), eines Hinterbliebenenstatus (z.B. Witwen- und Waisenrente) sowie aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden.
Der klassische Versorgungsbezug ist die Beamtenpension.
Was genau ist der Versorgungsfreibetrag?
Die Versorgungsbezüge, die geleistet werden, müssen nicht voll versteuert werden. Von ihnen wird ein prozentualer Anteil abgezogen, für den es allerdings einen Höchstbetrag gibt.
Bei diesem handelt es sich um den Versorgungsfreibetrag. Zusätzlich gibt es einen Zuschlag, der ebenfalls steuerfrei ist.
Wie bemisst sich der Versorgungsfreibetrag?
Der Versorgungsfreibetrag betrug im Jahr 2005 40 Prozent der Versorgungsbezüge. Seit damals wird er stufenweise jedes Jahr um 1,6 Prozent abgebaut. Im Jahr 2040 wird er vollständig erloschen sein.
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Lag dieser vor 2005, beträgt er das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005.
Bei einem anschließenden Versorgungsbeginn beträgt er das Zwölffache des Versorgungsbezugs inklusive aller Sonderzahlungen des nächsten vollen Monats.
Die Bemessungsgrundlage für einen Versorgungsbeginn im September 2013 ist also das Zwölffache der Versorgungsbezüge aus dem Oktober 2013.
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Warum wird der Versorgungsfreibetrag reduziert?
Wer gesetzliche Rente bezieht oder eine private Rentenversicherung abgeschlossen hat, darf den Steuerfreibetrag nicht in Anspruch nehmen. Er ist ausschließlich für rein staatliche Transferzahlungen gedacht.
Das gesetzliche Rentensystem hatte allerdings steuerliche Vorteile, die es im Versorgungssystem nicht gab.
Deshalb wurden die Steuerfreibeträge und der Zuschlag eingeführt. Da die steuerlichen Vorteile für die gesetzliche Rente aber bis 2040 komplett abgebaut sein werden, verschwinden zeitgleich auch die Versorgungsfreibeträge.
Wo liegen Versorgungsfreibetrag, Zuschlag und Höchstbetrag?
Jahr | Freibetrag in Prozent | Höchstbetrag in Euro | Zuschlag in Euro |
---|---|---|---|
2005 | 40,0 | 3000 | 900 |
2010 | 32,0 | 2400 | 720 |
2013 | 27,2 | 2040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1920 | 576 |
2020 | 16,0 | 1200 | 360 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte →
- Bundesministerium der Justiz: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag →
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