Arbeitstage in der Steuererklärung eintragen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für die Berechnung einiger Angaben müssen die Arbeitstage in der Steuererklärung eingetragen werden. Die korrekte Anzahl der Arbeitstage ist wichtig, damit einige Pauschalen wie die Fahrtkosten/Pendlerpauschale richtig berechnet werden können.

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Arbeitstage in Steuererklärung eintragen

In Anlage N der Steuererklärung müssen in den Zeilen 31 bis 40 die geleisteten Arbeitstage vermerkt werden. Das Finanzamt benötigt diese beispielsweise dazu, um die in der Steuererklärung eingetragenen Fahrkosten überprüfen zu können. Die Arbeitstage werden dreistufig vermerkt: Ab Zeile 32 werden zuerst die wöchentlichen Arbeitstage und dann die Urlaubs- sowie Krankheitstage vermerkt.

  • Die Arbeitstage werden in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen

Steuererklärung Anlage N

Ab Zeile 36 werden die Arbeitstage des ganzen Jahres eingetragen. Hier sind die Urlaubs- und Krankheitstage bereits abgezogen.

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Arbeitstagerechner 2024

Mit einem Arbeitstagerechner lässt sich schnell und einfach berechnen, wie viele Arbeitstage im jeweiligen Kalenderjahr genau angefallen sind.

Der Rechner benötigt dazu lediglich Angaben zum Bundesland, in dem Sie arbeiten und dem Zeitraum, für den die individuellen Arbeitstage berechnet werden sollen (zum Beispiel 01.01.2024 bis 31.12.2024).

Zusätzlich sollte angegeben werden, ob und wie viele Urlaubs-, Krankheits- oder Fortbildungstage im Berechnungszeitraum zu berücksichtigen sind und ob Sonn- oder Feiertagsarbeit geleistet wurde.

Als Ergebnis erhalten Sie die Zahl der Arbeitstage im Jahr 2024 und können diese bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung verwenden.

Muss man die Arbeitstage tatsächlich berechnen?

In der Regel ist es nicht notwendig, die exakte Zahl der Arbeitstage für die Einkommensteuererklärung zu berechnen, denn das Finanzamt nutzt Richtwerte zur Berechnung der Arbeitstage.

  • Bei einer Fünf-Tages-Woche werden 230 Tage anerkannt. Bei einer Sechs-Tages-Woche werden 280 anerkannt.

Will man also mehr Arbeitstage in der Steuererklärung geltend machen, muss man neben der exakten Anzahl an Arbeitstagen in der Steuererklärung auch das Dokument (z.B. der Arbeitsvertrag), auf dem diese Pflicht zur Wochenendarbeit vermerkt ist, der Steuererklärung in Kopie als Beleg beifügen.

Richtwerte für die Arbeitstage in der Steuererklärung

Die Richtwerte für Arbeitstage in der Steuererklärung basieren auf Durchschnittsberechnungen. So gibt es beispielsweise durchschnittlich neun Feiertage in den deutschen Bundesländern. Wer fünf Mal die Woche arbeitet, kommt abzüglich des Wochenendes auf 257 Tage pro Jahr.

Werden noch die Feiertage, der Urlaub sowie die Krankheitstage abgezogen, landet man eigentlich bei 220 Tagen. Zu Gunsten des Arbeitnehmers erkennt das Finanzamt aber auch 230 Arbeitstage in der Steuererklärung ohne Überprüfung an.

  • Bei einer Sechs-Tages-Woche liegt der Richtwert bei 307 Tagen. Nach allen Abzügen würde man eigentlich bei 260 Tagen landen, doch auch hier räumt das Finanzamt einen gewissen Spielraum nach oben ein, um dem Arbeitnehmer zu helfen.

Unter bestimmten Umständen kann es zu Streichungen kommen

Allerdings kann es in bestimmten Situationen dazu kommen, dass die Finanzämter die Zahl der Arbeitstage in der Steuererklärung reduzieren oder gar zusammenstreichen.

  • Arbeitnehmer, deren Betrieb im Laufe des Jahres geschlossen worden ist, müssen damit rechnen, dass die Richtwerte bei ihnen kleiner ausfallen.

Wer diesbezüglich gefährdet ist, sollte automatisch entsprechende Nachweise erbringen, die beweisen, dass die angegebene Zahl der Arbeitstage auch tatsächlich geleistet worden ist. Lehrer können beispielsweise ihre Stundenpläne in Kopie der Steuererklärung beilegen.

Wie wird eine halbe Stelle behandelt?

Personen, die nur eine halbe Stelle haben, machen häufig einen Fehler in der Einkommensteuererklärung: Im Anflug von vorauseilendem Gehorsam gegenüber dem Finanzamt halbieren sie einfach die Zahl ihrer Arbeitstage.

Dies ist jedoch nicht notwendig. Denn ausschlaggebend für die Berechnung der Arbeitstage in der Steuererklärung sind einzig die Tage, die man tatsächlich an seinem Arbeitsplatz verbracht hat, nicht die genaue Stundenanzahl. Wer 20 Stunden arbeitet, aber fünf Mal pro Woche seinen Arbeitsplatz aufgesucht hat, darf hierfür eine reguläre Fünf-Tages-Woche in der Steuererklärung vermerken.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz - Werbungskosten

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