Nebenkosten lassen sich über die Steuererklärung absetzen. Das heißt, dass man bei Abgabe einer Nebenkostenabrechnung bei der Steuererklärung Geld vom Staat zurück erhält. Allerdings lassen sich nur gewisse Posten bei der Einkommensteuererklärung als Nebenkosten absetzen.
Nebenkosten absetzen
Nebenkosten lassen sich steuerlich absetzen. Bei der Steuererklärung kann man Nebenkosten mit einer Nebenkostenabrechnung anführen und dafür einen Teil der Einkommensteuer zurück bekommen. Auf Grundlage des § 35a im Einkommensteuergesetz können
von der Steuererklärung abgesetzt werden. Seit 2006 ist dies auch für Betriebskosten möglich. Anteilig kann man folgende Posten der Nebenkostenabrechnung absetzen:
Nebenkosten | Pro m² / Monat |
---|---|
Hausmeister | 0,21 Euro |
Gartenpflege | 0,10 Euro |
Straßenreinigung / Winterdienst | 0,04 Euro |
Gebäudereinigung | 0,15 Euro |
Heizkosten/Wärmeableser | verbrauchsabhängig / 1,24 Euro |
Schornsteinreinigung/Schornsteinfeger | 0,03 Euro |
Lift | 0,16 Euro |
Heizung Wartungsarbeiten | verbrauchsabhängig / 1,24 Euro |
Warmwasser Wartungsarbeiten | verbrauchsabhängig / 0,27 Euro |
Hier noch einmal eine grafische Übersicht für die absetzbaren Nebenkosten:

Nebenkostenabrechnung in Steuererklärung angeben
Wenn man die Nebenkostenabrechnung über die Steuererklärung absetzen will, muss man die entsprechenden Angaben richtig bei der Einkommensteuererklärung eintragen. Dafür ist der Mantelbogen Est 1A vorgesehen. Dort gibt es ein entsprechendes Feld, das "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" benannt ist. Unter diese haushaltsnahen Beschäftigungen fallen dann auch Arbeiten des Hausmeisters oder Gärtners.

Häufige Fragen zu Nebenkostenabrechnung absetzen
Im Mantelbogen der Steuererklärung (siehe Zeile 72).
Die Nebenkostenabrechnung selbst muss die Aufwendungen aufsplitten. Jeder Mieter hat das Recht, dies von seinem Vermieter zu fordern, sollte dies nicht der Fall sein.
Bekanntlich müssen die meisten Steuerpflichtigen ihre Einkommensteuererklärung spätestens am 31.Mai abgeben. Oft ist die Jahresnebenkostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht da.
In diesem Fall sind zwei Wege möglich:
- die Erklärung ohne die Nebenkosten abgeben, sofort Einspruch gegen den Bescheid einlegen und die Abrechnung nachreichen
- die abzugsfähigen Beträge anhand der geleisteten Vorauszahlungen selbst berechnen.
Letzteres hat zwei Nachteile: Zum einen ist es aufwendig, zum anderen kann das Amt dies monieren und die Abrechnung nachfordern.
Es dürfen 20 Prozent der 'zweiten Miete' steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings gibt es einen Maximalbetrag. Dieser liegt bei 1200 Euro.
- Auch Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum dürfen diese Summe für die Nebenkosten absetzen.
Einzelnachweise
- Berliner Mietverein: Rechtsprechung Haushaltsnahe Dienstleistungen →
- Deutscher Mieterbund: Alle Betriebskostenarten im Überblick→
- Mieterverein Bochum: Betriebskosten sind steuerlich absetzbar→
- Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz: Einkommensteuergesetz→