Die Hausratversicherung über die Steuererklärung absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Eine Hausratversicherung gehört für viele Menschen zu den Policen, auf die sie nicht verzichten möchten, um sich wirklich effizient abzusichern. Sie betrachten sie als eine Art der Vorsorge und würden sie deshalb gerne über die Steuererklärung absetzen.

Generell ist dies nur in Ausnahmefällen möglich.

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Hausratversicherung ist als Sachversicherung nicht absetzbar

In der Einkommensteuererklärung sind nur die Policen anzugeben, die tatsächlich klar der Vorsorge dienen. Dies bedeutet, sie müssen dem Erhalt der Gesundheit und des Vermögens dienen.

Beispiele hierfür sind die Kranken- sowie die Haftpflichtversicherung. Eine Police für den Hausrat wird diesem Umstand nicht gerecht. Sie hat den Charakter einer KFZ-Kasko-Versicherung und offeriert weitergehenden Schutz.

Sie wird deshalb als Sachversicherung klassifiziert, die als solche steuerlich nicht geltend gemacht werden darf.

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Hausratversicherung als Betriebsausgabe absetzen

Ein altes Sprichwort sagt: Keine Regel ohne Ausnahme. Dies gilt auch für die Hausrat-Police. Ist diese aus beruflichen Gründen erforderlich, darf sie zumindest anteilig abgesetzt werden. Schließt man sie beispielsweise für seine Büroräume ab, so handelt es sich um Betriebsausgaben.

Ein anderer Fall dürfte aber weit häufiger sein: Wer sein Arbeitszimmer beruflich nutzt, darf einen Teil der Versicherung als Werbungskosten absetzen.

  • Als Beispiel hat man eine Wohnung mit der Größe von 100 Quadratmetern, für die man eine entsprechende Police abgeschlossen hat. 20 Quadratmeter davon sind das beruflich genutzte Arbeitszimmer: In diesem Fall ist es erlaubt, 20 Prozent der jährlichen Prämien für die Hausratversicherung abzusetzen.

Es ist in diesem Fall daran zu denken, dass die üblichen Vorschriften für die steuerliche Absetzbarkeit des Arbeitszimmers gelten: Es muss sich um einen abgetrennten Raum handeln, der ganz überwiegend für die berufliche Tätigkeit genutzt wird.

Kinder sollten so beispielsweise nicht ihre Spiele auf dem Computer im Büro der Eltern spielen. Als Nachweis ist der Versicherungsvertrag in Kopie beizulegen. Zudem ist eine Aufrechnung zu erstellen, die aufschlüsselt, welchen Teil der Beiträge man abgezogen hat. Diese kann von Hand aufgestellt werden.

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Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen (EStG)

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