Liegen dem Steuerpflichtigen ein Verwaltungsakt und ein rechtskräftiger Bescheid vor, so kann er gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch allein rechtfertigt laut § 86a Abs. 2 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Damit der Bescheid vorerst nicht wirksam ist, muss der Widersprecher gleichzeitig eine Aussetzung der Vollziehung fordern.
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung
Eine Aussetzung der Vollziehung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass ein vollziehbarer Verwaltungsakt vorliegt.
Zu den nicht vollzugsfähigen Verwaltungsakten zählen beispielsweise
- Ablehnungsanträge
- Stundungen und
- Erlasse.
Jetzt kostenlos Informieren.
Wann kommt eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht?
Ein Antrag, um die Vollziehung auszusetzen, sollte in folgenden Fällen erwogen werden:
Grund | Erläuterung |
---|---|
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifel an den Sachverhalten | Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass dem Bescheid falsche Tatsachen zugrunde liegen oder wenn Fehler nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. |
Aussetzung der Vollziehung bei unbilliger Härte | Von einer unbilligen Härte wird gesprochen, wenn dem Steuerpflichtigen durch den Vollzug massive Nachteile drohen und diese Nachteile zu einer Gefährdung der Existenz führen. |
- Wenn das öffentliche Vollzugsinteresse dem Interesse des Antragsstellers überwiegt, dann verneint die zuständige Behörde unter Umständen eine Aussetzung der Vollziehung.
Welche Behörde ist für die Aussetzung der Vollziehung zuständig?
Zunächst nimmt sich das Finanzamt dem entsprechenden Antrag an. Bei diesem Antrag greift schließlich das sogenannte summarische Verfahren, das bedeutet, das Finanzamt trifft keine endgültige Entscheidung zu der Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern eine vorläufige.
Das Finanzamt bezieht dabei sämliche relevanten Belege mit ein, weshalb der Antragssteller die Zweifel so glaubwürdig wie möglich und ggf. unter Zuhilfenahme von aufbewahrten Urkunden, Fotos oder anderen Schriftstücken darlegen sollte.
Was passiert bei der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung?
Lehnt das Finanzamt die Aussetzung der Vollstreckung ab, ist der Steuerpflichtige gesetzlich dazu angehalten, die festgesetzten Steuern binnen einer Woche nachzuzahlen. Alternativ kann der Steuerpflichtige, sobald das Finanzamt den entsprechenden Antrag abgelehnt hat, den Antrag erneut beim zuständigen Finanzgericht stellen.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 361 Aussetzung der Vollziehung »
Bewerten Sie diesen Artikel
Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.