Einzugsermächtigung Finanzamt: Vor- und Nachteile

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Mit der Einzugsermächtigung wird die Befugnis erteilt, fällige Beträge vom Konto per Lastschrift einzuziehen. Auch bei Steuerangelegenheiten ist es in der Regel eine sinnvolle Entscheidung, dem Finanzamt solch eine Ermächtigung zu erteilen.

Nachdem mit der Einzugsermächtigung eine regelmäßige Abbuchung veranlasst wurde, kann eine Zahlung an das Finanzamt nicht mehr versäumt werden. Doch gibt es auch Nachteile, wenn das Finanzamt Zahlungen direkt von Ihrem Konto abbuchen darf?

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Allgemeines zur Einzugsermächtigung Finanzamt

Die Einzugsermächtigung ist eines von zwei Lastschriftverfahren im bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Der Zahlungsempfänger darf mit der Einzugsermächtigung den fälligen Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen. Diese Variante bietet für beide Beteiligte Vorteile, weil sie dadurch weniger Arbeit haben.

Dem Finanzamt kann ebenfalls eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Der Steuerpflichtige kann dabei entscheiden, welche Steuern und Abgaben das Finanzamt von seinem Konto einziehen darf.

Das andere ist die Abbuchung. Der Unterschied zwischen beiden ist, dass bei der Einzugsermächtigung der Zahlungsempfänger die Zahlung auslöst, bei der Abbuchung hingegen der Zahlende. Bei einer Einzugsermächtigung wird die Zahlung von dem Zahlungsempfänger abgebucht.

Bei der Abbuchung werden Summe und Datum genau festgelegt, bei der Einzugsermächtigung nicht. Sie ist also geeignet, wenn die Zahlsumme schwankt oder das Datum des Einzugs von vornherein nicht feststeht.

Die Einzugsermächtigung eignet sich für all jene, die sich möglichst wenig mit ihren finanziellen Verpflichtungen auseinandersetzen möchten.

Sie können entscheiden, was das Finanzamt abbuchen soll:

  • alle Steuern und Abgaben
  • nur Personensteuern
  • nur Betriebssteuern
  • jeweils nur Vorauszahlungen

Sobald das Finanzamt eine zu zahlende Summe ermittelt hat, beispielsweise durch Erstellung eines Steuerbescheides, zieht es diese vom Konto des Steuerpflichtigen ab.

Einzugsermächtigung Finanzamt: Vor- und Nachteile

Vorteile:

  • Der Steuerpflichtige kann nicht vergessen, Zahlungen zu leisten
  • Der Zahlungspflichtige muss sich nicht um Überweisungen kümmern und spart dadurch Zeit
  • Das Finanzamt profitiert vom automatisierten und kostengünstigen Verfahren

Nachteile:

  • Für das Finanzamt gibt es beim Einzugsverfahren keine Nachteile
  • Der Zahlungspflichtige weiß nicht genau, wann und in welcher Höhe sein Konto belastet wird - er muss stets eine ausreichende Kontodeckung haben

Die Einzugsermächtigung bietet also sowohl für den Zahlenden als auch für den Zahlungsempfänger Vorteile. Denn beide haben damit weniger Arbeit.

Das Finanzamt hat beim Einzugsverfahren keine Nachteile. Wohl aber der Zahlungspflichtige: Denn er weiß im Zweifel nicht, wann sein Konto belastet wird, d.h. er muss dafür sorgen, dass es im Falle einer Abbuchung ausreichend gedeckt ist. Wenn das nicht der Fall ist, führt die Bank die Einzugsermächtigung nicht aus und es entstehen Gebühren.

Die Erteilung einer Einzugsermächtigung an das Finanzamt sollte also wohl überlegt sein.

Häufig gestellte Fragen

Soll ich dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilen?

Das muss jeder Steuerpflichtige selbst für sich entscheiden. Das Verfahren bietet sowohl für ihn als auch für das Finanzamt Vorteile: Beide haben daduch weniger Arbeit und sparen Zeit. Hat der Steuerzahler dem Finanzamt die Ermächtigung erteilt, muss er sich nicht mehr um Überweisungen kümmern. Zahlungen können so nie versäumt werden. Allerdings muss er auch stets für die Deckung seines Kontos sorgen, denn im Zweifel weiß er nicht, wann und wie viel von seinem Konto abgebucht wird. Im schlimmsten Fall kann der Betrag nicht abgebucht werden und es entstehen Gebühren. Auf der anderen Seite kann der Steuerpflichtige entscheiden, welche Steuern und Abgaben das Finanzamt direkt einziehen darf.

Wie kann eine Einzugsermächtigung für das Finanzamt gekündigt werden?

Eine Einzugsermächtigung kann jederzeit widerufen werden. Dazu muss diese schriftlich beim zuständigen Finanzamt gekündigt werden. Es genügt ein formloser Brief, in dem die Steuernummer sowie sämtliche Steuerarten angegeben werden, für ie das Mandat nicht mehr gelten soll.

Einzelnachweise und Quellen

  1. Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Zahlungsverkehr »
  2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Merkblatt - Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) »

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