Die Lohnsteuerkarte war ein Dokument, welches jeder Arbeitnehmer benötigte, damit der Arbeitgeber die korrekte Lohnsteuer berechnen konnte.
Im Jahr 2013 wurde sie durch die Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) abgelöst.
Inhaltsverzeichnis:
Funktion der Lohnsteuerkarte
Vor der Einführung von ELStAM musste jeder Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte aus Papier vorlegen. Es handelte sich dabei um ein offizielles Dokument, auf dem die Lohnsteuerabzugsmerkmale und alle erforderlichen Daten des Arbeitnehmers vermerkt wurden. Zu diesen Informationen gehören:
- die Anschrift des Arbeitnehmers
- Geburtsdaten
- das zuständige Finanzamt
- Steuerklasse
- Identifikationsnummer
- Kinderfreibeträge und andere Steuerfreibeträge
- Religionszugehörigkeit
- Amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS)
Mit Hilfe dieser Angaben hat der Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer ermittelt, welche er vom Bruttogehalt seines Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen musste.
Lohnsteuerkarte beantragen
Arbeitnehmer mussten die damalige Lohnsteuerkarte jedes Mal mit Beginn des Kalenderjahres und beim Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber vorlegen. Die Lohnsteuerkarte konnte bei der Wohnortgemeinde bzw. im Bürgerbüro des Arbeitnehmers beantragt werden. Die Ausstellung der Lohnsteuerkarte war kostenlos, außer es wurde eine Ersatzkarte angefordert.
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ELStAM
Im Jahr 2013 wurde die Lohnsteuerkarte aus Papier abgeschafft und durch ein papierloses Verfahren ersetzt. Seitdem gibt es die Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM), die auch als elektronische Lohnsteuerkarte bezeichnet wird.
Der Arbeitnehmer muss nun keine Lohnsteuerkarte mehr besitzen, da seine Daten beim Finanzamt vorliegen. Sobald er eine neue Arbeit aufnimmt, meldet der Arbeitgeber ihn beim Finanzamt an. Daraufhin erhält der Arbeitgeber vom Finanzamt einen Zugang zu allen erforderlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die er online abrufen kann. Sobald sich Angaben verändern, werden diese automatisch in die elektronische Lohnsteuerkarte übertragen.
Einzelnachweise & Quellen
- Bundesministerium der Justiz: EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale: »
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