Alle Einkünfte müssen grundsätzlich versteuert und in der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt auch für sonstige Einkünfte.
Damit dem Fiskus keine Einkunftsart entgehen kann, wurde diese allgemein gehaltene Formulierung gewählt.
Im Rahmen der Erstellung einer Einkommensteuererklärung wird stets abgefragt, ob außer den Einkünften beispielsweise aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft auch sonstige Einkünfte vorhanden sind. Wenn ja, wie sind diese genau anzugeben?
Im Einkommensteuergesetz sind sonstige Einkünfte unter § 22 Nr. 3
In § 22 Nr. 3 EStG sind die sonstigen Einkünfte abschließend genannt. Ebenso die Besteuerung sonstiger Einkünfte. Denn nicht alle Einkünfte müssen gleich besteuert werden. Zu den Einkunftsarten, die bei der Besteuerung sonstiger Einkünfte berücksichtigt werden müssen, gehören Unterhaltszahlungen.
Aber nur Unterhaltszahlungen an unterhaltsberechtigte volljährige Personen. Eine solche Unterhaltszahlung kann der Leistende steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dem entsprechend muss der Empfangende sie besteuern.
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Weitere Beispiele für sonstige Einkünfte
Auch regelmäßige Zahlungen aufgrund gesetzlicher Regelungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs unterliegen der Besteuerung sonstiger Einkünfte.
Des Weiteren können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig sein. Ein solches Beispiel ist der Verkauf eines Autos. Die erlöste Summe ist zu versteuern! Gleiches gilt selbstredend für andere hochwertige Konsumgüter.
Zu beachten ist das insbesondere beim Verkauf von Grundstücken. Hierbei gibt es einen Steuerfreibetrag von 600 €. Auch wer gelegentlich bewegliche Gegenstände vermietet (also nicht gewerblich), muss die Erlöse abzüglich eines Steuerfreibetrags von 256 € bei der Besteuerung sonstiger Einnahmen angeben.
Ab 257 € jährlicher Einnahmen aus dieser Einnahmeart muss die gesamte Summe versteuert werden.
Die Steuerlast bei diesen Geschäften mindern
Bei diesen Geschäften ist es möglich, die Steuerlast aus Verlusten vorangegangener Perioden zu vermindern.
Ein Verlustübertrag aus anderen Einkunftsarten ist hier ausgeschlossen.
Sterbegeld, Übergangsgeld, Zuschüsse etc. fallen unter sonstige Einkünfte
Die wenigsten Steuerbürger wissen, dass etwa Sterbegeld, Übergangsgeld, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen oder Versorgungsbezüge, die aufgrund der diversen Abgeordnetengesetze gezahlt werden, als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
Gleiches gilt für Aufwandsentschädigungen und Wahlkampfkostenerstattung für Abgeordnete.
Der Besteuerung sonstiger Einkünfte unterliegen auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Hierbei gibt es jedoch spezielle Regelungen zum Schutz der Empfänger.
Einzelnachweise und Quellen
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte →
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