Die Nachlassabteilung des Amtsgerichtes Ehingen/Donau ist für alle Bürger zuständig, die beim Zeitpunkt des Todes im zuständigen Gerichtsbezirks lebten.
Das Nachlassgericht Ehingen/Donau nimmt Nachlassschreiben der Bürger in Verwahrung. Am Nachlassgericht Ehingen/Donau können die Erben darüber hinaus die Ausstellung eines Erbscheins anfragen.
Inhaltsverzeichnis:
Angelegenheiten, die den Nachlass betreffen, werden nicht alle vom Amtsgericht Ehingen/Donau verwaltet. So kann die Erbausschlagung zum Beispiel auch am Nachlassgericht vorgenommen werden, in dessen Bezirk die erklärende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterlagen, die dafür notwendig sind, werden dann von dort an das zuständige Nachlassgericht des Erblassers weitergeleitet, nachdem sie beglaubigt wurden.
Nachlassgericht Ehingen/Donau - Anfahrt und Kontaktadresse
Amtsgericht Ehingen
Marktplatz 3
89584 Ehingen (Donau)
Telefon-Nr.: 07391 508308
Fax-Nr.: 07391 508311
Homepage: amtsgericht-ehingen.justiz-bw.de
Nachlassgericht Ehingen/Donau - alle Aufgabenbereiche
Eine Vielzahl von Aufgaben werden vom jeweiligen Nachlassgericht übernommen, davon sind einige mit Gebühren verknüpft.
Zu den Aufgaben zählen:
- Erteilen von Erbscheinen
- Erteilen von Testamentsvollstreckerzeugnissen
- Verfügungsverwahrung (im Todesfall)
- Verwalten des Erbes
- Ermittlung der Erben
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Weitere Aufgaben des Amtsgerichts Ehingen/Donau
Das Amtsgericht verfügt nicht nur über eine Nachlassabteilung, es betreut auch andere Verfahren, in denen Rechtsverkehr stattfindet:
- Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Zivilverfahren
Nachlassgericht Ehingen/Donau - Fragen und Antworten
Der § 344 Abs. 7 FamFG legt fest, dass das Ausschlagen der Erbschaft auch am Amtsgericht des Erben erfolgen kann.
Die notwendigen Unterlagen werden vom Nachlassgericht, an dem die Erbausschlagung erklärt wurde, an das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht weitergeleitet. Für den Erben entstehen demnach keine anreisebedingte Kosten.
In diesem Fall ist das Nachlassgericht Berlin Schöneberg zuständig.
Nur wenn ein gültiger Erbscheinantrag eingereicht wurde, kann man auf die Aushändigung solch eines Erbscheins hoffen. Es kann unterschiedliche Fälle geben, nach denen der Erbschein beantragt wird. Es können nämlich Miterben, Alleinerben, Ersatzerben oder auch der Vollstrecker des Testaments den Erbschein beantragen.
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Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 343 Örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit »
- Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - § 2247 Eigenhändiges Testament »
- Bundesministerium der Justiz: Gerichtsverfassungsgesetz - § 23a »
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